Was in Deutschland bereits gang und gäbe ist, dürfte mittlerweile auch in Österreich angekommen sein: Das Dienstfahrrad. Mit dem Fokus auf stressfreies, umweltbewusstes und gesundes Pendeln stellen immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder zu attraktiven Konditionen als Alternative zum Dienstwagen zur Verfügung. Dienstfahrräder tragen aber nicht nur zur Mitarbeitergesundheit und zu einem positiven Umweltbewusstsein bei, sondern steigern auch die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber am Arbeitsmarkt.
Ausschlaggebend für die Bereitstellung eines Dienstfahrrads dürften aber vor allem auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile sein, die im Zuge der Änderung der Sachbezugswerte-Verordnung ("Sachbezugswerte-VO") erweitert wurden. Zusätzlich können Unternehmen beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Rahmen der Klimaschutzinitiative klimaaktiv mobil auch 2023 wieder Förderungen für die Bereitstellung von Dienstfahrrädern beantragen.
Bikeleasing als Standardmodell
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder entweder im Wege eines Mietkaufes oder über Bikeleasing zur Verfügung stellen. Bei ersterem werden die Dienstfahrräder vom Arbeitgeber gekauft und an interessierte Mitarbeiter "vermietet", während bei letzterem die Fahrräder vom Arbeitgeber nicht gekauft, sondern von einem Fahrradleasing-Unternehmen geleased werden. Beim Bikeleasing können Mitarbeiter in der Regel aus einem vorselektierten Portfolio ein passendes Fahrradmodell auswählen, wobei der Leasingvertrag stets zwischen Fahrradleasing-Unternehmen als Leasinggeber und dem Arbeitgeber als Leasingnehmer geschlossen wird. In der Folge überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Dienstfahrrad – zB in Form einer Gehaltsumwandlung. Am Ende der Leasinglaufzeit kann der Mitarbeiter das Dienstfahrrad entweder zum Restwert erwerben oder an den Arbeitgeber zurückgeben.
Gehaltsumwandlung im Trend
In der Praxis werden Dienstfahrräder entweder zusätzlich zum Bruttogehalt zur Verfügung gestellt oder gegen eine Gehaltsreduktion angeboten. Im letzteren Fall spricht man von der aktuell boomenden Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Einkommensverzichts. Eine Gehaltsumwandlung liegt vor, wenn ein Teil des bisher gezahlten steuerpflichtigen Bruttogehalts anderweitig verwendet wird. Im konkreten Fall wird die Nutzungsgebühr für das Dienstfahrrad vom Bruttogehalt abgezogen. Der Mitarbeiter bezahlt sein Fahrrad in diesem Fall also selbst.
Voraussetzung für eine wirksame Gehaltsumwandlung ist stets, dass das kollektivvertragliche Mindestgehalt auch nach der Gehaltsreduktion noch gewährleistet ist und mit dem Mitarbeiter eine wirksame Einzelvereinbarung (sogenannte "Verschlechterungsvereinbarung") über die Gehaltsreduktion getroffen wird. Nicht entscheidend ist, ob die Gehaltsumwandlung im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten Umwandlung erfolgt. Unerheblich ist auch der Anschaffungspreis, die Höhe der Leasingrate oder eine vereinbarte Kaufoption.
Grundsätzlich mindert die Nutzungsgebühr für das Dienstfahrrad nicht nur das Bruttogehalt, sondern schlägt auch auf sämtliche vom laufenden Bezug abgeleiteten Ansprüche (wie Sonderzahlungen, Überstunden, Urlaubsentgelt) durch. Dies hat zur Folge, dass auch diese Ansprüche betraglich gemindert werden. Arbeitsrechtlich kann in der Einzelvereinbarung jedoch festgehalten werden, dass die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrads im Wege der Bezugsumwandlung zwar den laufenden Bruttobezug mindert; sämtliche vom laufenden Bezug abgeleiteten arbeitsrechtlichen Ansprüche jedoch weiterhin auf Basis des ungekürzten Bezugs berechnet werden.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche "Zuckerl"
Vorteile und Zuwendungen aus dem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich Teil des Arbeitsentgelts und unterliegen daher in aller Regel der Lohnsteuer. Unter den weiten Entgeltbegriff fällt jede Art von Leistung, die dem Dienstnehmer für seine Arbeitskraft gewährt wird. Dieser "geldwerte Vorteil" erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge, des Beitrags zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse und wirkt sich auch auf die Lohnnebenkosten aus.
Abweichend davon sieht die Sachbezugswerte-VO nun jedoch vor, dass Dienstfahrräder, die auch privat genutzt werden können, keine steuerbare Zuwendung aus dem Dienstverhältnis darstellen. In diesem Fall ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Dies gilt auch im Falle der Bezugsumwandlung. Der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Dienstfahrrads, welcher in der Regel der Nutzungsgebühr entspricht ist somit steuer- und sozialversicherungsfrei.
Überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Dienstfahrrad im Wege der Bezugsumwandlung, ist aus steuerlicher Sicht das gekürzte Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch die Lohnsteuer und andere vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten wie etwa Lohnnebenkosten und die Kommunalsteuer sind auf Basis des reduzierten Bruttogehalts zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn nur das laufende Bruttogehalt umgewandelt wird, die anderen arbeitsrechtlichen Ansprüche aber weiterhin in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden. Wenngleich die Österreichische Gesundheitskasse in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, dürfte dies nunmehr auch für die Sozialversicherungsbeiträge gelten. Unternehmen und ihre Mitarbeiter dürfen sich also freuen. Im Ergebnis bedeutet diese Regelung, dass nicht nur der Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Dienstfahrrads steuer- und sozialversicherungsfrei ist, sondern dass die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom gekürzten Bruttogehalt berechnet werden und die Steuerlast im Ergebnis geringer ist.
Die Erweiterung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile stellt also sowohl für die Unternehmen als auch für deren Mitarbeiter einen Gewinn dar. Aus Sicht des Staates, der mit diesen gesetzlichen Änderungen Abgaben verliert, ist das ein bewusstes sehr erfreuliches Zeichen, für die Gesundheit der Mitarbeiter zu sorgen, die Unternehmen dabei wirtschaftlich nicht zu belasten und die Umwelt zu schonen.
Lesen Sie << hier >> mehr zum Thema "Elektromobilität im Dienstverhältnis" (Teil 1)