Am 1.1.2023 trat die Delegierte Verordnung 2022/1288 (DelVO) in Kraft. Wie berichtet (Link zu Artikel) enthält die DelVO wichtige Präzisierungen der Offenlegungs-VO. Insbesondere bestimmt die DelVO auch im Detail, wie die vorvertraglichen Offenlegungspflichten und wie die periodischen Offenlegungspflichten zu erfüllen sind. Die Anhänge 2 bis 5 der DelVO sehen dafür spezifische Vorlagen vor, die genau einzuhalten sind.
Kaum zwei Monate alt, gibt es allerdings bereits die erste Novelle der DelVO:
Am 17.2.2023 wurde im EU-Amtsblatt eine Erweiterung der Offenlegungspflichten veröffentlicht (Delegierte Verordnung 2023/363). Nun ist zusätzlich auch anzugeben, ob Teil der ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten, in die investiert wird, auch Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten sind, die mit Nuklearenergie oder fossilem Gas zu tun haben.
Nach langem Ringen zwischen den Mitgliedstaaten wurdebekanntlich letztes Jahr – unter anderem gegen den Widerstand Österreichs – beschlossen, solche Tätigkeiten unter engen Voraussetzungen für "taxonomiefähig" zu erklären (vgl Tätigkeiten 4.26 bis 4.31 in Delegierte Verordnung 2021/2139). Die Folge davon ist, dass im Rahmen der Offenlegungs-VO solche Tätigkeiten zukünftig zwar als ökologisch nachhaltig gelten dürfen, aber besonders hervorgehoben werden müssen.
Das ist aus unserer Sicht besonders in Ländern wie Österreich, die insbesondere gegenüber Nuklearenergie von einer ablehnenden Haltung geprägt sind, sinnvoll: Ohne ausdrücklichen Hinweis würde in Österreich wohl kaum jemand annehmen, dass unter ökologisch nachhaltigen Fonds auch solche zu verstehen sind, die zB in Atomkraftwerke investieren.
Die legistische Umsetzung ist aber weniger geglückt. Zum Beispiel sind die Bearbeitungshinweise, ob die neue erklärende Box auf der linken Seite einzufügen ist, wenn keine Investitionen in Nuklearenergie oder fossiles Gas vorgenommen werden, widersprüchlich. Es ist unseres Erachtens auch nicht ohne Weiteres verständlich, dass selbst in Offenlegungen, die klar herausstreichen, dass überhaupt nicht in ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten investiert wird, noch besonders betont werden muss, dass auch in keine mit Nuklearenergie/fossilem Gas verbundene Tätigkeiten (also einen Teilausschnitt von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten) investiert wird. Solche Inkonsistenzen tragen unseres Erachtens eher zur Verwirrung bei. Es ist zu hoffen, dass dies im Rahmen der nächsten Novellierung noch verfeinert wird.
Da der Gesetzgeber auch diesmal keine bearbeitbaren deutschen Fassungen im Word-Format der neuen Anhänge 2 bis 5 veröffentlichte, haben wir wieder passende Vorlagen erstellt. Sie finden diese hier zum Download:
Wir freuen uns darauf, Sie auch zukünftig weiter bei diesem Thema unterstützen zu dürfen!