Ende Jänner entschied der Europäische Gerichtshof, dass das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag allen Arbeitnehmern zustehe - nun gibt es in Österreich einen sogenannten "persönlichen Feiertag" für alle. Wie es dazu kam und was die Neuregelung konkret bedeutet.
Anders als etwa in Deutschland, Spanien oder dem Vereinigten Königreich war der Karfreitag in Österreich traditionell nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag.
Mit Urteil vom 22.1.2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass diese Bestimmung, die an die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers anknüpft, eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion darstellt. Auch andere Arbeitnehmer hätten am Karfreitag das Recht auf einen Feiertag – also entweder Anspruch auf (i) einen bezahlten arbeitsfreien Tag oder (ii) doppeltes Entgelt, wenn doch gearbeitet wird und der Arbeitnehmer dies vom Arbeitgeber fordert.
Dass der Gleichheitsgrundsatz damit – wie es der emeritierte Universitätsprofessor Rudolf Welser im Kurier pointiert formulierte – "zu Tode gehetzt" wurde, ist – zumindest im Lichte des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes – ein zutreffender Befund. Dieser wurde bisher doch ganz überwiegend im Sinne eines "Diskriminierungsverbots" interpretiert, der es lediglich untersagte, einzelne Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen willkürlich – also ohne sachliche Rechtfertigung – "schlechter zu stellen", aber nicht im Sinne eines Verbots, einzelne Mitarbeiter zu begünstigen, verstanden wurde.
Seit der Entscheidung wurden jedenfalls zahlreiche Vorschläge einer diskriminierungsfreien Neuregelung erwogen. Die konkreten Überlegungen reichten von der Streichung anderer Feiertage über einen "halben Feiertag" bis hin zur Ende Februar beschlossenen Lösung eines "persönlichen Feiertags".
Was bedeutet das konkret?
Die bisherige Sonderstellung des Karfreitags ist Geschichte – er ist nun unterschiedslos für alle ein Arbeitstag. Künftig kann aber jeder Arbeitnehmer, pro Urlaubsjahr, einen sogenannten "persönlichen Feiertag" selbständig antreten. Dabei handelt es sich um keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch; dieser bleibt unverändert bei fünf Wochen (bzw sechs Wochen ab einer Dienstzeit von mehr als 25 Jahren) pro Jahr. Das besondere am "persönlichen Feiertag" ist aber, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaubstag nicht wie sonst üblich mit seinem Arbeitgeber vereinbaren muss. Es reicht vielmehr aus, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantritt einseitig bekannt gibt (ein ähnliches Recht zum einseitigen Urlaubsantritt galt schon bisher im Zusammenhang mit der nötigen Pflege eines Kindes unter 12 Jahren, wenn die Pflegefreistellung bereits vollständig verbraucht war).
Der "persönliche Feiertag" kann grundsätzlich auf jeden beliebigen Tag fallen. Voraussetzung für seine Inanspruchnahme ist lediglich, dass der Arbeitnehmer den von ihm frei gewählten Tag seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt gibt. Aktuell, also während der ersten drei Monate seit Inkrafttreten der Neuregelung, ist bloß eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Für den bevorstehenden Karfreitag am 19.4.2019 haben Arbeitnehmer sohin noch bis kommenden Freitag (5.4.2019) Gelegenheit, ihren "persönlichen Feiertag" entsprechend bekannt zu geben.
Sollte ein Arbeitnehmer auf Ersuchen seines Arbeitgebers an seinem zunächst bekannt gegebenen "persönlichen Feiertag" dann doch arbeiten, so gebührt ihm für diesen Tag das doppelte Entgelt. Der Urlaubstag wird nicht verbraucht, das Recht einen Urlaubstag einseitig anzutreten, ist dem Arbeitnehmer für dieses Urlaubsjahr dann aber verwehrt. Offen (aber wohl zu bejahen) ist, ob der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf einen "persönlichen Feiertag" behält, wenn er auf das doppelte Entgelt für einen solchen zunächst bekannt gegebenen, auf Ersuchen des Arbeitgebers dann aber doch nicht angetretenen, Urlaubstag verzichtet.
Rechtlich brisant ist, dass gleichzeitig mit der Neuregelung alle bestehenden Normen kollektiver Rechtsgestaltung (also insbesondere Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen) aufgehoben wurden, die den Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften vorsahen. Auch wenn ein Kollektivvertrag (wie etwa jener für die Handelsangestellten oder der Generalkollektivvertrag zur Karfreitagsregelung) nach wie vor eine – diskriminierende – Regelung enthält, so sind solche kollektivvertraglichen Bestimmungen durch den erfolgten gesetzlichen Eingriff ebenfalls ausdrücklich aufgehoben und für unwirksam erklärt.
Kritisch anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass Arbeitnehmer von dem ihnen eingeräumten Sonderrecht allenfalls auch missbräuchlich Verwendung machen können, indem sie ihren "persönlichen Feiertag" auf einen Tag legen, an dem ihr Arbeitgeber aller Voraussicht nach auf ihre Arbeitsleistung angewiesen sein wird, um auf diese Weise doppeltes Entgelt zu erhalten.
Spannend ist auch das Verhältnis zwischen dem Recht, einen Urlaubstag einseitig anzutreten, und einer bereits geschlossenen Urlaubsvereinbarung: Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber zB für alle in einem bestimmten Urlaubsjahr zur Verfügung stehenden Urlaubstage bereits eine entsprechende Urlaubsvereinbarung getroffen, so wird das Recht des "persönlichen Feiertags" in der Praxis ins Leere gehen, weil die Neuregelung ja gerade keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch schafft.
Anderes könnte – trotz der aktuellen Gesetzesänderung – wohl nur in besonderen Einzelfällen gelten, nämlich wenn ganz allgemein die Voraussetzungen für einen einseitigen Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung vorliegen, also ein "wichtiger, die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lassender Grund" besteht.
Möchten etwa Angehörige der bisher privilegierten Glaubensrichtungen von einer bereits getroffenen Urlaubsvereinbarung zurücktreten, um einen freien Karfreitag 2019 begehren zu können, so wird dies im heurigen Jahr möglicherweise einen solchen wichtigen Grund darstellen, falls sie bei Abschluss der ursprünglichen Urlaubsvereinbarung – auf Basis der alten Gesetzeslage – noch darauf vertrauen konnten, diesen Tag ohnedies frei zu haben