Neue Transparenzpflichten für Finanzmarktteilnehmer

Ab 10.3.2021 sind umfassende Informationen zu Nachhaltigkeit offenzulegen.

Worum geht es?

Am 10.3.2021 treten in der ganzen EU wesentliche Bestimmungen der Offenlegungs-VO (Verordnung (EU) 2019/2088) in Kraft. Die Offenlegungs-VO bringt umfassende neue Transparenzpflichten betreffend Nachhaltigkeit und insbesondere auch Nachhaltigkeitsrisiken.

Wer ist betroffen?

  • Finanzmarktteilnehmer (Art 2 Z 1 Offenlegungs-VO): Das sind – kurz zusammengefasst – regulierte Unternehmen, die Finanzprodukte herstellen, Fonds verwalten oder Portfolioverwaltung betreiben. Darunter fallen vor allem Kreditinstitute sowie Wertpapierfirmen mit Portfolioverwaltung, Versicherungsunternehmen mit Versicherungsanlageprodukten und Verwalter von Fonds (AIF und UCITS).
  • Finanzberater (Art 2 Z 11 Offenlegungs-VO): Das sind regulierte Unternehmen, die Anlageberatung (zB Kreditinstitute und Wertpapierfirmen) oder Versicherungsberatung  für Versicherungsanlageprodukte (zB Versicherungsvermittler) erbringen.

Welche Informationen müssen offengelegt werden?

Grob gesagt geht es um Informationen zur Nachhaltigkeit von Investitionsentscheidungen des Unternehmens (des Finanzmarktteilnehmers oder Finanzberaters) und des (Veranlagungs-)Produkts:

  • Nachhaltigkeit: Die Offenlegungs-VO versteht Nachhaltigkeit umfassender als die Taxonomie-VO (Verordnung (EU) 2020/852) und zählt dazu nicht nur Umwelt, sondern auch Soziales und Unternehmensführung (also das ganze "ESG-Spektrum" – Environment/Social/Governance).
  • Informationen zu Investitionsentscheidungen des Unternehmens: Unter anderem sind dabei Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Beispiel: Wie wirkt sich die zunehmende Abkehr von fossilen Brennstoffen auf Entscheidungen über die Investition in Energieunternehmen aus?) und Informationen zu wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Beispiel: Gibt es einen Gender Pay Gap bei Unternehmen, in die investiert wird?) offenzulegen.
  • Informationen zum Produkt: Bei jedem Produkt ist offenzulegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen werden und ob diese auf die Rendite Auswirkung haben. Bei Produkten, die mit Nachhaltigkeit werben oder eine nachhaltige Investition anstreben, gelten weitergehende Offenlegungspflichten.
  • Der genaue Umfang der Offenlegungsverpflichtung richtet sich danach, ob man als Finanzmarktteilnehmer (mehr Pflichten) oder als Finanzberater (weniger Pflichten) gilt.

Wo sind die Informationen offenzulegen?

Die meisten Pflichten sind den Kunden im Rahmen der schon bisher zu erstellenden vorvertraglichen Informationen (zB nach WAG 2018 oder VAG 2016) offenzulegen. Weitere Informationen müssen auf der Homepage und in regelmäßigen Berichten enthalten sein.

Was ist jetzt zu tun?

Die neuen Pflichten gelten ab 10.3.2021. Eigentlich hätten bis zu diesem Zeitpunkt schon finale Technische Standards der Europäischen Aufsichtsbehörden mit Konkretisierungen der in der Offenlegungs-VO teilweise vage umschriebenen Pflichten vorliegen sollen. Diese gibt es bisher aber erst als Entwurf. Voraussichtlich sollen die Technischen Standards nun ab 1.1.2022 gelten. Zu empfehlen ist aber in der Regel, soweit möglich bereits ab 10.3.2021 die dort enthaltenen Vorgaben (samt umfassenden Vorlagen im Anhang) heranzuziehen, auch um einen späteren Umstellungsbedarf zu reduzieren.