Immer häufiger vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein All-In Entlohnung oder eine Überstundenpauschale. Dies insbesondere, wenn Arbeitnehmer ein wesentlich höheres Entgelt als das kollektivvertragliche Mindestgehalt beziehen.
Gleichzeitig nehmen Arbeitnehmer immer öfter das Recht auf Elternteilzeit gemäß Mutterschutz- bzw Väterkarenzgesetz in Anspruch. Da Arbeitnehmer in Elternteilzeit aber nicht zur Mehrarbeit bzw Überstundenleistung verpflichtet werden dürfen, stellt sich in der betrieblichen Praxis immer wieder die Frage, ob Arbeitgeber die jeweilige Überstundenpauschale bzw das vertraglich vereinbarte All-In Entgelt auch während der Phase der Elternteilzeit weiterzahlen müssen.
Bei einer Überstundenpauschale handelt es sich um einen ziffernmäßig ausgewiesenen Betrag, der für eine konkrete Anzahl von Mehr- und Überstunden (zB 20 Stunden pro Monat) gebührt. Eine All-In Vereinbarung weist hingegen keine bestimmte Anzahl an mit dem Entgelt bzw der jeweiligen Überzahlung abgegoltenen Mehr- bzw Überstunden aus, sondern deckt in der Regel sämtliche Mehr- und Überstunden einschließlich entsprechender Zuschläge und häufig auch allfällige Zulagen sowie zumeist auch Reisezeiten und Wochenendarbeit oder allenfalls auch Rufbereitschaft etc ab – eben "all-in".
Bereits im Jahr 2015 entschied der Oberste Gerichtshof, dass während der Elternteilzeit der Anspruch auf eine im Vorhinein vereinbarte Überstundenpauschale ruht und daher aus dem Gehalt herausgerechnet bzw gestrichen werden darf. Dies ist unabhängig davon möglich, ob sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag den Widerruf der Überstundenpauschale ausdrücklich vorbehalten hat oder nicht (OGH 9 ObA 30/15z).
In einer aktuellen Entscheidung (OGH 9 ObA 83/22d) hielt der OGH nunmehr fest, dass dieser Grundsatz – unter bestimmten Voraussetzungen – auch auf All-In Vereinbarungen übertragen werden kann: Legt der Arbeitsvertrag unmissverständlich und eindeutig ein solches "Gehaltssplitting" fest, so darf auch bei All-In Vereinbarungen der konkret auf Überstunden entfallende Gehaltsbestandteil während der Elternteilzeit gestrichen werden. Demgegenüber kann der Arbeitgeber in eine All-In Vereinbarung, die nicht hinreichend transparent gestaltet ist bzw mit der neben den – während der Elternteilzeit entfallenden – Mehr- und Überstundenleistungen auch sonstige Leistungen des Arbeitnehmers pauschal abgegolten werden sollen, während der Elternteilzeit nicht eingreifen. Die anteilsmäßige Kürzung entsprechend der Arbeitszeitreduktion bleibt davon freilich unberührt.
Ob und inwieweit All-In Vereinbarungen in Zukunft während der Elternteilzeit gekürzt werden dürfen, hängt somit insbesondere von der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbestimmung ab. Es empfiehlt sich daher – vor allem bei hohen Überzahlungen –, unmissverständlich festzuhalten, welcher betragsmäßig konkret ausgewiesene Entgeltbestandteil ausschließlich für die Abgeltung von Mehr- und Überstunden vorgesehen ist.