Vor rund einem Jahr, am 10.3.2021, trat die Offenlegungs-VO in Kraft. Die Offenlegungs-VO war ein Game-Changer. Sie brachte für fast ausnahmslos alle Finanzdienstleister (insbesondere Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Fondsmanager, Intermediäre) umfassende neue Transparenzpflichten betreffend Nachhaltigkeit und insbesondere auch Nachhaltigkeitsrisiken.
Unsere Leiter der Sustainability Group und Experten im Bereich Sustainable Finance fassen für Sie die drei wichtigsten Erkenntnisse aus einem Jahr intensiver Beschäftigung mit der Offenlegungs-VO zusammen.
Lessons Learned zum Geburtstag der Offenlegungs-VO:
- Noch kein einheitlicher Marktstandard: Die meisten Informationen müssen öffentlich auf der Webseite der Finanzdienstleister abrufbar sein. Über das letzte Jahr von uns immer wieder durchgeführte Vergleiche zeigen: Es hat sich noch kein einheitlicher Marktstandard herausgebildet. Das entspricht auch unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis. Mandanten kommen mit ganz unterschiedlichem Hintergrund, Prioritäten und Zielvorstellungen auf uns zu, was schließlich auch zum unterschiedlichen Umgang mit den Pflichten nach der Offenlegungs-VO führt. Dass es bis heute noch immer keine finalen Technischen Standards gibt und die im Entwurf vorliegenden Technischen Standards zahlreiche Fragen offen lassen, trägt zur "Fragmentierung" bei.
- Behörden gehen ganz unterschiedlich mit den Pflichten um: Die Einhaltung der Offenlegungs-VO wird nicht zentral von der EU, sondern von den Mitgliedstaaten beaufsichtigt. In Österreich soll dafür als lokale Aufsichtsbehörde die Finanzmarktaufsichtsbehörde zuständig sein. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die nationalen Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich mit der Offenlegungs-VO umgehen. Kollegen aus einigen Mitgliedstaaten berichten, dass die Behörden sehr aktiv sind und sich teilweise die beabsichtigten Informationen vorab zur Kontrolle schicken lassen. Umgekehrt gibt es Länder wie Österreich, in denen es aufgrund Verzögerungen in der Implementierung überhaupt erst seit kurzem einen Gesetzesentwurf gibt, der die Zuständigkeit regelt.
- Übergang vom Beraten zum Strafen: So unterschiedlich der Zugang der einzelnen Behörden ist, so eindeutig lässt sich ein Übergang vom Beraten zum Strafen nachvollziehen. Im ersten Jahr schien der Fokus noch darauf zu liegen, abzuwarten und zu beobachten, ob und wenn ja, wie Finanzdienstleister ihre neuen Pflichten erfüllen. Strafen sind uns nicht bekannt. Ab jetzt wird es aber ernst: In den Erläuterungen zum neuen Gesetzesentwurf, mit dem in Österreich Strafen eingeführt werden sollen, steht unmissverständlich, dass die FMA plant, die Einhaltung der Offenlegungs-VO sowohl aufgrund von Hinweisen als auch selbständig und risikobasiert im Rahmen von "Off-Site-Prüfungen" (praktisch also dem Check der Webseite) zu prüfen. Wer sich nicht daran hält, riskiert hohe Geldbußen, im WAG-Bereich zB bis zu EUR 5 Millionen oder bei juristischen Personen bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes.
Zusammengefasst steht die Entwicklung gerade erst am Anfang. Sicher scheint jedenfalls, dass der Umgang der Marktteilnehmer mit der Offenlegungs-VO in den nächsten Monaten ins Zentrum der Aufsichtstätigkeit rücken wird. Der Geburtstag der Offenlegungs-VO ist deshalb ein guter Zeitpunkt, um die eigene Umsetzung noch zu verbessern. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Vor rund einem Jahr, am 10.3.2021, trat die Offenlegungs-VO in Kraft. Die Offenlegungs-VO war ein Game-Changer. Sie brachte für fast ausnahmslos alle Finanzdienstleister (insbesondere Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Fondsmanager, Intermediäre) umfassende neue Transparenzpflichten betreffend Nachhaltigkeit und insbesondere auch Nachhaltigkeitsrisiken.
Unsere Leiter der Sustainability Group und Experten im Bereich Sustainable Finance fassen für Sie die drei wichtigsten Erkenntnisse aus einem Jahr intensiver Beschäftigung mit der Offenlegungs-VO zusammen.
Lessons Learned zum Geburtstag der Offenlegungs-VO:
- Noch kein einheitlicher Marktstandard: Die meisten Informationen müssen öffentlich auf der Webseite der Finanzdienstleister abrufbar sein. Über das letzte Jahr von uns immer wieder durchgeführte Vergleiche zeigen: Es hat sich noch kein einheitlicher Marktstandard herausgebildet. Das entspricht auch unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis. Mandanten kommen mit ganz unterschiedlichem Hintergrund, Prioritäten und Zielvorstellungen auf uns zu, was schließlich auch zum unterschiedlichen Umgang mit den Pflichten nach der Offenlegungs-VO führt. Dass es bis heute noch immer keine finalen Technischen Standards gibt und die im Entwurf vorliegenden Technischen Standards zahlreiche Fragen offen lassen, trägt zur "Fragmentierung" bei.
- Behörden gehen ganz unterschiedlich mit den Pflichten um: Die Einhaltung der Offenlegungs-VO wird nicht zentral von der EU, sondern von den Mitgliedstaaten beaufsichtigt. In Österreich soll dafür als lokale Aufsichtsbehörde die Finanzmarktaufsichtsbehörde zuständig sein. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die nationalen Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich mit der Offenlegungs-VO umgehen. Kollegen aus einigen Mitgliedstaaten berichten, dass die Behörden sehr aktiv sind und sich teilweise die beabsichtigten Informationen vorab zur Kontrolle schicken lassen. Umgekehrt gibt es Länder wie Österreich, in denen es aufgrund Verzögerungen in der Implementierung überhaupt erst seit kurzem einen Gesetzesentwurf gibt, der die Zuständigkeit regelt.
- Übergang vom Beraten zum Strafen: So unterschiedlich der Zugang der einzelnen Behörden ist, so eindeutig lässt sich ein Übergang vom Beraten zum Strafen nachvollziehen. Im ersten Jahr schien der Fokus noch darauf zu liegen, abzuwarten und zu beobachten, ob und wenn ja, wie Finanzdienstleister ihre neuen Pflichten erfüllen. Strafen sind uns nicht bekannt. Ab jetzt wird es aber ernst: In den Erläuterungen zum neuen Gesetzesentwurf, mit dem in Österreich Strafen eingeführt werden sollen, steht unmissverständlich, dass die FMA plant, die Einhaltung der Offenlegungs-VO sowohl aufgrund von Hinweisen als auch selbständig und risikobasiert im Rahmen von "Off-Site-Prüfungen" (praktisch also dem Check der Webseite) zu prüfen. Wer sich nicht daran hält, riskiert hohe Geldbußen, im WAG-Bereich zB bis zu EUR 5 Millionen oder bei juristischen Personen bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes.
Zusammengefasst steht die Entwicklung gerade erst am Anfang. Sicher scheint jedenfalls, dass der Umgang der Marktteilnehmer mit der Offenlegungs-VO in den nächsten Monaten ins Zentrum der Aufsichtstätigkeit rücken wird. Der Geburtstag der Offenlegungs-VO ist deshalb ein guter Zeitpunkt, um die eigene Umsetzung noch zu verbessern. Wir unterstützen Sie dabei gerne.