Client Update: Erste Leitlinien zu neuen Beratungspflichten im Nachhaltigkeitsrecht

Wie berichtet ändert sich ab 2.8.2022 der Beratungsprozess bei der Veranlagung in Wertpapiere und im Versicherungsanlagebereich (zB fondsgebundene Lebensversicherungen). Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen sowie -vermittler müssen bei der Beratung nach WAG 2018 als auch nach VAG zukünftig auch die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden berücksichtigen. Gibt es kein Anlageprodukt, das den Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht, darf auch kein solches Produkt empfohlen werden.

Verstöße gegen die neuen Pflichten können wesentliche nachteilige Auswirkungen haben: Neben Verwaltungsstrafen drohen Schadenersatzprozesse wegen behaupteter Beratungsfehler, zB weil das erworbene Produkt nicht oder nicht nachhaltig genug ist. Ergänzend zu dem rudimentären Gesetzesrahmen, der viele Fragen offen lässt, liegen deshalb mittlerweile auch schon nähere (Entwürfe für) Leitlinien vor, wie mit den neuen Pflichten umzugehen ist.

  • Die Europäische Wertpapieraufsicht ESMA veröffentlichte eine Konsultation zu "Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements", die sich mit Nachhaltigkeit in der Anlageberatung beschäftigt. Obwohl die Konsultation streng genommen den Wertpapier- und nicht den Versicherungsanlagebereich betrifft, kann sie trotzdem auch für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten hilfreich sein. Im Wesentlichen handelt es sich um einen "Step by Step"-Zugang, der mit immer feinkörnigeren Filtern versucht, am Ende zu dem wirklich geeigneten Produkt zu gelangen.
  • Die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA veröffentlichte für Versicherungsanlageprodukte ebenfalls eine Konsultation zu "Guidelines on integrating the customer’s sustainability preferences in the suitability assessment under the IDD". Wie die ESMA-Konsultation kann umgekehrt auch die EIOPA-Konsultation als Richtschnur sowohl für den Bereich des VAG als auch des WAG 2018 dienen. Die Konsultation beschäftigt sich mit ausgewählten Fragen der Nachhaltigkeitsberatung. Auch dieses Papier empfiehlt einen granularen Zugang, der sich an die Nachhaltigkeitspräferenz des Kunden durch Fragen "herantastet", um so zu einem geeigneten Produkt zu gelangen.
  • Schließlich veröffentlichte der Deutsche Fondsverband BVI ein Zielmarktdokument speziell für Nachhaltigkeitsfaktoren. Das Dokument arbeitet kurz zusammengefasst mit Negativkriterien ("Mindestausschlüsse") und setzt darauf dann Positivkriterien auf, nach denen Produkte auszuwählen sind. Anders als bei der ESMA und EIOPA handelt es sich beim BVI allerdings "nur" um eine Interessenvertretung.

Wichtig wird jedenfalls sein, mit dem potenziellen Kunden intensiv zu besprechen, was er oder sie überhaupt unter Nachhaltigkeit versteht. Die individuellen Vorstellungen gehen da bekanntlich sehr weit auseinander. Ein bloßer Verweis auf das Nachhaltigkeitsverständnis in bestimmten Rechtsakten, wie es die Gesetze vorsehen (zB ein Verweis auf ökologische Nachhaltigkeit nach der Taxonomie-VO) wird häufig nicht ausreichen, weil sich der potenzielle Kunde darunter wenig vorstellen kann.

Zusammengefasst können die oben genannten Unterlagen eine erste Hilfestellung geben, um die Änderungen im Beratungsprozess "greifbarer" zu machen. Insbesondere die Konsultationen liegen bisher aber erst als Entwurf vor. Ob ein solcher Zugang schließlich wirklich von der Aufsicht verlangt oder sich als Marktstandard herausbilden wird, ist also noch offen. Dasselbe gilt für das Zielmarktdokument des Deutschen Fondsverband.

Die Anpassung des Beratungsprozesses ist jedenfalls für alle betroffenen Unternehmen eine große Herausforderung, die immer eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Wir unterstützen mit unserer Erfahrung im Nachhaltigkeitsrecht dabei gerne.

Wie berichtet ändert sich ab 2.8.2022 der Beratungsprozess bei der Veranlagung in Wertpapiere und im Versicherungsanlagebereich (zB fondsgebundene Lebensversicherungen). Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen sowie -vermittler müssen bei der Beratung nach WAG 2018 als auch nach VAG zukünftig auch die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden berücksichtigen. Gibt es kein Anlageprodukt, das den Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht, darf auch kein solches Produkt empfohlen werden.

Verstöße gegen die neuen Pflichten können wesentliche nachteilige Auswirkungen haben: Neben Verwaltungsstrafen drohen Schadenersatzprozesse wegen behaupteter Beratungsfehler, zB weil das erworbene Produkt nicht oder nicht nachhaltig genug ist. Ergänzend zu dem rudimentären Gesetzesrahmen, der viele Fragen offen lässt, liegen deshalb mittlerweile auch schon nähere (Entwürfe für) Leitlinien vor, wie mit den neuen Pflichten umzugehen ist.

  • Die Europäische Wertpapieraufsicht ESMA veröffentlichte eine Konsultation zu "Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements", die sich mit Nachhaltigkeit in der Anlageberatung beschäftigt. Obwohl die Konsultation streng genommen den Wertpapier- und nicht den Versicherungsanlagebereich betrifft, kann sie trotzdem auch für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten hilfreich sein. Im Wesentlichen handelt es sich um einen "Step by Step"-Zugang, der mit immer feinkörnigeren Filtern versucht, am Ende zu dem wirklich geeigneten Produkt zu gelangen.
  • Die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA veröffentlichte für Versicherungsanlageprodukte ebenfalls eine Konsultation zu "Guidelines on integrating the customer’s sustainability preferences in the suitability assessment under the IDD". Wie die ESMA-Konsultation kann umgekehrt auch die EIOPA-Konsultation als Richtschnur sowohl für den Bereich des VAG als auch des WAG 2018 dienen. Die Konsultation beschäftigt sich mit ausgewählten Fragen der Nachhaltigkeitsberatung. Auch dieses Papier empfiehlt einen granularen Zugang, der sich an die Nachhaltigkeitspräferenz des Kunden durch Fragen "herantastet", um so zu einem geeigneten Produkt zu gelangen.
  • Schließlich veröffentlichte der Deutsche Fondsverband BVI ein Zielmarktdokument speziell für Nachhaltigkeitsfaktoren. Das Dokument arbeitet kurz zusammengefasst mit Negativkriterien ("Mindestausschlüsse") und setzt darauf dann Positivkriterien auf, nach denen Produkte auszuwählen sind. Anders als bei der ESMA und EIOPA handelt es sich beim BVI allerdings "nur" um eine Interessenvertretung.

Wichtig wird jedenfalls sein, mit dem potenziellen Kunden intensiv zu besprechen, was er oder sie überhaupt unter Nachhaltigkeit versteht. Die individuellen Vorstellungen gehen da bekanntlich sehr weit auseinander. Ein bloßer Verweis auf das Nachhaltigkeitsverständnis in bestimmten Rechtsakten, wie es die Gesetze vorsehen (zB ein Verweis auf ökologische Nachhaltigkeit nach der Taxonomie-VO) wird häufig nicht ausreichen, weil sich der potenzielle Kunde darunter wenig vorstellen kann.

Zusammengefasst können die oben genannten Unterlagen eine erste Hilfestellung geben, um die Änderungen im Beratungsprozess "greifbarer" zu machen. Insbesondere die Konsultationen liegen bisher aber erst als Entwurf vor. Ob ein solcher Zugang schließlich wirklich von der Aufsicht verlangt oder sich als Marktstandard herausbilden wird, ist also noch offen. Dasselbe gilt für das Zielmarktdokument des Deutschen Fondsverband.

Die Anpassung des Beratungsprozesses ist jedenfalls für alle betroffenen Unternehmen eine große Herausforderung, die immer eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Wir unterstützen mit unserer Erfahrung im Nachhaltigkeitsrecht dabei gerne.

Andreas Zahradnik & Christian Richter-Schöller