Was erlaubt ist und was man lieber behalten sollte
KLEINE ZEITUNG
Gastkommentar. Im Geschäftsleben entspricht es guter Gepflogenheit, insbesondere in der Weihnachtszeit Zuwendungen an Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter zu überreichen. Nicht alles, was gut gemeint ist, ist aber strafrechtlich erlaubt. Damit die Zuwendung den Vorteilsgeber und den Vorteilsnehmer nicht „teurer“ als gedacht zu stehen kommt, räumt der nachfolgende Überblick mit den gängigsten strafrechtlichen Irrtümern auf:
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