Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot im Lichte der EU-Notfallverordnung und der RED III, RdU 2024/1, 8.

Nach der EU-Notfall-VO Erneuerbare Energie und der RED III gilt das Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien als im "überragenden öffentlichen Interesse" gelegen. Damit werden nicht nur die Hürden der WRRL für die Wasserkraftnutzung reduziert. Das Verhältnis zwischen den Interessen am Gewässerschutz und am Ausbau erneuerbarer Energien wird damit unionsrechtlich vollharmonisiert. Die MS haben diese Interessen im Einzelfall nach den unionsrechtlichen Vorgaben abzuwägen. Dies wirkt sich sowohl in wasserrechtlichen Neubewilligungsverfahren als auch in Sanierungsverfahren aus. § 33d WRG sowie die in einigen Bundesländern verordneten Sanierungsprogramme erscheinen vor diesem Hintergrund unionsrechts- und auch verfassungswidrig.

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