Datenschutzbeauftragte als Berater und Kontrolleure beim Umgang mit Daten
Zahlreiche Unternehmen und alle öffentlichen Stellen müssen einen Datenschutzbeauftragten ernennen
Mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 soll der Schutz personenbezogener Daten in den Fokus der Unternehmen bzw. ihrer obersten Entscheidungsträger kommen. Die vom europäischen Gesetzgeber geschaffene Position des Datenschutzbeauftragten hat dabei eine Schlüsselfunktion.
Österreich hat – anders als etwa Deutschland – die bezüglich der Bestellungserfordernisse des Datenschutzbeauftragten vorgesehene Öffnungsklausel der DSGVO nicht ausgenutzt und keine strengeren Bestimmungen erlassen. Damit ist der Beauftragte nur für jene Unternehmen vorgeschrieben, deren Kerntätigkeit (=Haupttätigkeit) zur umfangreichen, regelmäßigen und systematischen Überwachung von betroffenen Personen führt oder die umfangreich sensible Daten – nunmehr: besondere Kategorien von Daten – oder Daten über Straftaten umfasst.