Versicherungen stärker unter Aufsicht

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 1978 wird durch das neue VAG 2016 zur Gänze ersetzt. Hintergrund der kompletten Neuregelung des Versicherungsaufsichtsrechts ist die EU-Richtlinie 2009/138/EG, besser bekannt unter Solvabilität II. Das VAG 1978 hat bisher vor allem ein Ziel verfolgt – der Versicherungsnehmer soll geschützt werden. Solvabilität II verfolgt daneben die Ziele, EU-weit ein risikoorientiertes Aufsichtssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu schaffen, für stabile Märkte zu sorgen und insgesamt Finanzstabilität zu gewähren. Im neuen VAG 2016 werden nun alle Ziele vereint. Es tritt mit 1.1.2016 in Kraft.

Risikomanagement
Für nationale Versicherer bedeutet das kommende Jahr bis zum Inkrafttreten des VAG 2016 einiges an zusätzlicher Arbeit und natürlich auch zusätzlicher Verwaltungskosten. Dies kommt nicht überraschend, immerhin wurden die zentralen Grundsätze und Prinzipien zu Solvabilität II bereits im Dezember 2009 festgelegt und seitdem an einer Umsetzung ins nationale Recht gearbeitet. Versicherer haben nun ein Governance-System einzurichten, das den aktuellen internationalen Entwicklungen entspricht. Das VAG 2016 legt aber nicht nur Wert auf ein professionelles Risikomanagement. Eine verstärkte Verpflichtung zur Offenlegung und Transparenz hat ebenfalls Eingang in das neue Aufsichtsrecht gefunden.

Transparenz
So haben Versicherer in Zukunft die Kapitalanlage gemäß dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zu gestalten. Auch müssen sie eine zusätzliche Bilanz für Solvenzzwecke nach internationalen Rechnungslegungsstandards unter Berücksichtigung von Besonderheiten der Versicherungsbranche (Solvenzbilanz) erstellen, ihre Eigenmittelausstattung risiko-orientiert ermitteln und den EU-Vorschriften gemäß regelmäßig der Aufsicht Bericht erstatten. Die Änderungen betreffen aber nicht nur Versicherer. Auch für Abschlussprüfer gelten neue Prüfpflichten. Darüber hinaus wird die Finanzmarktaufsicht ihre Aufsichtsinstrumente und Maßnahmen anpassen müssen. Dabei hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. sie hat bei der Aufsicht die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Versicherungsrisiken angemessen zu berücksichtigen. Nicht zuletzt soll die Beaufsichtigung von (internationalen) Versicherungsgruppen verbessert werden. Hier ist zu hoffen, dass sich Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden weiter verbessern. Kaum Änderungen gibt es bei der Aktionärskontrolle, den Bestimmungen zu den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, und den Sonder-Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsarten. Auch die Regeln zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur (Konzern-)Rechnungslegung und zum Deckungsstock bleiben unangetastet.

Nachvollziehbarkeit
Versicherungsnehmer kommen durch das VAG 2016 in den Genuss, noch genauer über die mit Lebensversicherungen verbundenen Kosten informiert zu werden. So sollen Prämienanpassungen leichter nachvollziehbar werden, damit der Versicherungsnehmer letztendlich in der Lage ist zu beurteilen, was über die Jahre mit seiner investierten Prämie und dem lukrierten Gewinn genau passiert. Lebensversicherer müssen ihre Produkte daher genau prüfen, ob sie den neuen Anforderungen gerecht werden. Dies betrifft übrigens nicht nur die nationalen Versicherer, sondern auch jene EWR-Versicherer, die im Wege der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit ihre Produkte am österreichischen Markt vertreiben. Die Versicherungsnehmer dürfen sich dadurch auf noch mehr grafische Darstellungen, z.B. in Form von Tortendiagrammen, in den Versicherungsbedingungen freuen.

Klarheit
Neu ist auch, dass das so genannte Irreführungverbot im Bereich der Lebensversicherung künftig für sämtliche Versicherungsprodukte gilt. Versicherer dürfen ihren (potenziellen) Kunden also in allen Produkten nur mehr solche Informationen zur Verfügung stellen, die redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Dies gilt auch für den nicht unwesentlichen Bereich der Werbung. Allen nationalen und internationalen Versicherern wird es also nicht erspart bleiben, ihr gesamtes Vertragswerk – und ihre Werbung – dahingehend zu überprüfen, ob es dem Irreführungsverbot standhält.

EWR-Versicherer
Auf Versicherer aus dem EWR, die ihre Leistungen über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit anbieten, kommen durch das VAG 2016 in Österreich wenig Änderungen zu. Sie brauchen für die Zweigniederlassung oder den Vertrieb als zum Dienstleistungsverkehr zugelassener EWR-Versicherer nach wie vor keine eigene Konzession. Neu ist, dass nur mehr der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung aufweisen muss.

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