Kapitalerhaltung bei Darlehen an künftigen Gesellschafter zur Zahlung des Anteilskaufpreises

1. Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, grundsätzlich jedoch nach Maßgabe der noch zu erörternden Einschränkungen nicht ein Dritter. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist jedoch auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschaftersteilung erbracht wird.

2. Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen Leistungen an Dritte einem Gesellschafter zuzurechnen. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt. Jedenfalls darunter fallen Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugutekommen.

3. Außerhalb dieser Fälle sind Dritte jedenfalls bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Umso mehr fallen Dritte in den Anwendungsbereich des § 82 GmbHG bzw § 52 AktG, wenn ihnen der Zweck des Darlehens, nämlich die Finanzierung des Anteilserwerbs durch die Zielgesellschaft, und damit der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr positiv bekannt ist.

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