GmbH "kaufte" sich selbst: Bank haftet

Der bisherige Geschäftsführer einer Ziel-GmbH gründete eine eigene GmbH. Diese neue GmbH erwarb die Anteile an der Zielgesellschaft von den Verkäufern; sodann wurde die Zielgesellschaft auf die neue GmbH verschmolzen (Up-Stream-Merger). Die Zielgesellschaft und die neue Mutter-GmbH nahmen zu diesem Zweck Kredite bei einer Bank auf, mit denen die Verkäufer ausgezahlt wurden. Die fusionierte Gesellschaft wurde nach Jahren insolvent. Der Insolvenzverwalter klagte die Bank wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr auf Rückzahlung der geleisteten Kreditraten (OGH am 20.3.2013, 6 Ob 48/12w).

Einlagenrückgewähr

Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird verstoßen, wenn die Zielgesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer der Zielgesellschaft die Mittel für den Anteilserwerb zu überlassen. Maßgebend ist, ob das Geschäft auch geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge (Fremdvergleich). Hätte der Geschäftsführer selbst die Kredite aufgenommen, müsste er diese zurückzahlen; die Gesellschaft hingegen wäre vielleicht gar nicht insolvent, hätte sie doch nie die Schulden ihres Erwerbs zu zahlen gehabt. Damit war jede von der Gesellschaft zurückgezahlte Rate verbotene Einlagenrückgewähr an den Geschäftsführer. Die Bank hatte davon spätestens bei Kredit-Zuzählung Kenntnis. Aus diesem Grund ist sie – auch als Dritte – rückgabepflichtig.

Up-Stream-Merger

Ob ein Up-Stream-Merger der Zielgesellschaft auf die neue Muttergesellschaft an sich Einlagenrückgewähr zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft darstellt, hatte der OGH nicht zu beurteilen, weil es darauf gar nicht mehr ankam. Die Gesellschaften wurden ohnehin verschmolzen und waren als Einheit zu betrachten. Maßgeblich war laut OGH, dass aus wirtschaftlicher Sicht die Zielgesellschaft die Last der Finanzierung als Tochtergesellschaft tragen hätte müssen.

Für den Fall der Annahme einer Nichtigkeit der Kreditverträge wendete die Bank aufrechnungsweise Bereicherungsansprüche ein. Spätestens mit der Konkurseröffnung seien die noch offenen Kreditraten der Bank fällig geworden, sodass die Bank Anspruch auf Rückzahlung dieser offenen Forderungen aus dem Kredit hätte.

Dazu meinten die Gerichte aber, einer Rückabwicklung der nichtigen Kreditverträge stehe der Zweck des Verbots der Einlagenrückgewähr entgegen. Räumte man der Bank zwar aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr keinen Anspruch auf (ratenweise) Tilgung des Kredits, wohl aber einen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch auf Rückzahlung des Kredits ein, ginge der Zweck des Verbots der Einlagenrückgewähr ins Leere. Die Rückzahlung des Kredits ist wegen der verbotenen Einlagenrückgewähr unzulässig, dann kann aber nicht dieselbe Zahlung unter einem anderen Titel (Bereicherungsanspruch) zulässig sein.

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