Mietverträge über Wohnraum, die ab 11. November 2017 abgeschlossen wurden und werden, sind von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit. Gebührenpflichtig bleiben aber alle anderen Mietverträge, also zB Betriebsraummieten, Garagenmieten, Leasingverträge. Probleme der Einordnung könnten sich bei gemischten Nutzungen ergeben (zB Ordination und Wohnung).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dazu: "Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt." Als "Wohnraum" gilt laut BMF "Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zuzuordnen sind." Unter die Befreiung fällt laut Information des BMF nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam – im selben Vertrag – mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen."