Entscheidungen der DSB zu postalischem Marketing

Die DSB hat kürzlich zwei Entscheidungen zur Zulässigkeit der Zusendung postalischer Werbung ohne datenschutzrechtliche Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht. Trotz eines ähnlichen Grundsachverhaltes ist die Behörde dabei aufgrund wesentlicher Abweichungen von Details zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen gekommen:

Ausgangslage

In beiden Fällen ging es um Immobiliendienstleister, die personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch für Werbezwecke erhoben haben. Mit den Daten haben sie Grundeigentümer postalisch zur Erhebung eines Verkaufsinteresses kontaktiert. In beiden Fällen bestand zwischen dem jeweiligen Immobiliendienstleister und der angeschriebenen Person keine bisherige Geschäftsbeziehung. Auch konnte sich der Werbende auf keine datenschutzrechtliche Einwilligung stützen. Die jeweiligen Beschwerdeführer behaupteten daher eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Das DORDA Datenschutzteam analysiert die beiden Entscheidungen für Sie:

Unterschiedliches Ergebnis bei gleicher Ausgangslage?

In der Entscheidung D123.626/0006-DSB/2019 (Bescheid rechtskräftig) bestätigte die Behörde, dass auch bei Nutzung zulässigerweise veröffentlichter Daten aus dem Grundbuch schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt werden können. Die Daten aus dem Register wurden nämlich durch die Nutzung für Akquisezwecke für einen neuen Zweck, als die bloße Veröffentlichung im Grundbuch, verarbeitet. Nach ständiger Rsp der Datenschutzbehörde bedarf diese neue Nutzung eines gesonderten Erlaubnistatbestandes. Im konkreten Fall berief sich der Verantwortliche auf berechtigte Interessen. Dementsprechend ist eine Interessensabwägung durchzuführen:

Der Immobilientreuhänder hat ein wirtschaftliches Interesse neue Kunden und Objekte zu akquirieren. Die Daten selbst sind im Grundbuch öffentlich zugänglich und weder sensibel noch strafrechtlich relevant. Auch wurden sie in diesem Anlassfall nur für eine einmalige Kontaktaufnahme verwendet. Somit war in Summe von einer geringe(re)n Schutzwürdigkeit der Betroffenen auszugehen. Zudem hat der Immobilientreuhänder dem Betroffenen auf dessen Aufforderung hin angeboten, die Daten zu löschen und weitere Kontaktaufnahmen zu unterlassen. Aufgrund dieser Umstände gelangte die Behörde in der Interessensabwägung zum Ergebnis, dass das Recht auf Geheimhaltung nicht verletzt wurde. Die einmalige Kontaktaufnahme konnte zulässig auf berechtigte Interessen gestützt werden.

Zu einem anderen Ergebnis gelang die Behörde aber in der Entscheidung DSB-D123.972/0005-DSB/2019 (Bescheid noch nicht rechtskräftig). Der Unterschied zu dem ersten Fall bestand lediglich darin, dass der Immobilientreuhänder den Betroffenen drei Mal innerhalb eines Zeitraumes von etwa einem Jahr kontaktiert hat. Aufgrund der mehrmaligen Kontaktaufnahme ging die Behörde davon aus, dass dabei die Interessensabwägung zugunsten des Betroffenen ausfallen muss. So habe ein Betroffener ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Daten nicht für regelmäßige Anfragen verarbeitet werden. Dies auch bei Verwendung von rechtmäßig veröffentlichten Daten. Dementsprechend würden hier die Geheimhaltungsinteressen die wirtschaftlichen Interessen des Immobilientreuhänders überwiegen. In diesem konkreten Anlassfall kam noch erschwerend hinzu, dass der Verantwortliche den Betroffenen – weder in den drei Werbezusendungen noch im Verfahren – nicht ausreichend informiert hat.

Fokus auf eine detaillierte Interessensabwägung

Beide Entscheidungen sind sehr spannend, da sie die Parameter für die Interessensabwägung bei Verarbeitung zu Marketingzwecken schärfen. Die bisherigen Bescheide der DSB ergingen nämlich zu elektronischen Werbemails. Hier greift die Spezialbestimmung des § 107 TKG. Diese verlangt aber eine – bei postalischer Werbung nicht erforderliche - Vorab-Einwilligung. Demgegenüber steht es seit der DSGVO explizit offen, sich bei einer postalischen Kontaktaufnahme auf berechtigte Interessen zu stützen (vgl dazu ErwG 47 DSGVO). Diesfalls ist im Rahmen der Interessensabwägung abzuwägen, ob die Direktmarketingmaßnahmen zulässig sind. Die gegenständlichen Entscheidungen der Behörde bestätigen, dass diese Prüfung einzelfallsbezogen erfolgen muss und auch kleine Abweichungen des Sachverhalts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Aufgrund der heiklen Abgrenzungsfragen sollte das Ergebnis der internen Prüfung auch dokumentiert werden.

Lessons learned

Aus beiden Entscheidungen resultiert, dass die Erwägungsgründe der DSGVO keine leeren Worte sind, sondern postalische Werbung auch in der Praxis anerkannt auf berechtigte Interessen gestützt werden kann. Dies gilt jedenfalls für einmalige Kontaktaufnahmen. In welchem Ausmaß die Berufung auf berechtigte Interessen tatsächlich möglich ist, hängt auch von der Einhaltung der Informationspflichten nach Art 13 und 14 DSGVO durch den Werbenden ab. Sind diese erfüllt, erfolgt die Direktmarketingmaßnahme damit in der üblichen Erwartung der Betroffenen. Damit kann auch eine wiederholte Kontaktaufnahme zulässig sein. Dies muss aus unserer Sicht umso mehr gelten, wenn zwischen dem Verantwortlichen und dem Empfänger eine (aufrechte) Geschäftsbeziehung besteht. Hier kann der Kunde mit einer entsprechenden Kontaktaufnahme rechnen.

Im Übrigen zeigen die Entscheidungen, dass schlussendlich kleine Unterschiede im Sachverhalt und den Umständen große Auswirkungen haben können und die Interessensabwägung daher immer konkret und ernsthaft durchgeführt werden muss.