Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz verfassungswidrig?

Ist das Covid-Maßnahmengesetz wie medial kolportiert verfassungswidrig, "raubt" es doch den von Betriebsbeschränkungen und Betriebsschließungen wirtschaftlich stark "gebeutelten" Unternehmen den Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentgangs? Derzeit spricht Einiges dafür, aber für eine endgültige Entscheidung ist es zu früh: Es kommt nämlich darauf an, wie viel an Verdienstentgang der Gesetzgeber letztlich durch andere Instrumentarien, insbesondere Förderungen ersetzt. Nach Ostern wissen wir mehr …

In manchen Medien wurde dieser Tage berichtet: Der Ausschluss des Anspruchs auf Entschädigung des Verdienstentgangs bei Betriebsschließungen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz (und die Aushebelung der Entschädigung nach dem Epidemiegesetz) soll verfassungswidrig sein.

Doch zunächst einen Schritt zurück: Sonntag, der 15.3.2020, änderte das Leben der Österreicher – nicht unerwartet – einschneidend. Über das Wochenende wurde das 1. Covid-Gesetzespaket (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_12/BGBLA_2020_I_12.html) durch den National- und Bundesrat gejagt (am 21.3.2020 wurde dann des 2. Covid-19-Gesetz erlassen: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_16/BGBLA_2020_I_16.html) und – gemeinsam mit den Durchführungsverordnungen – noch am Sonntag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Relevant in Bezug auf die behauptete Verfassungswidrigkeit ist hier die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011076), wonach

  1. mit wenigen Ausnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben und
  2. wiederum mit bestimmten Ausnahmen das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe

untersagt wurde.

Die Verordnung basiert auf § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz. Das ist deshalb relevant, weil nach § 4 Abs 2 leg cit die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs einer solchen Verordnung nicht zur Anwendung gelangen. Damit wurde der Entschädigungsanspruch des § 32 Epidemiegesetzes ausgehebelt.

Betriebsschließungen sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe, in erster Linie in das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit. Die Maßnahmen gelten jedenfalls bis 13.4.2020. Solche Eingriffe müssen – kurz gesagt – unter anderem verhältnismäßig sein. Für Verhältnismäßigkeit spielt die Frage der Entschädigung des Verdienstentgangs eine wesentliche Rolle, die es nach dem Willen des Gesetzgebers des Covid-19-Maßnahmengesetzes eben gerade nicht (mehr) geben soll.

Ist die Bestimmung und die die Betriebsschließungen verfügende Verordnung daher automatisch verfassungswidrig? Zunächst gibt es verschiedenste "Fördertöpfe", wie etwa

die unter anderem den Verdienstentgang durch Covid-19-Betriebsschließungen ausgleichen sollen. Von einigen Förderinstrumentarien wird ihre Ausgestaltung erst um oder nach Ostern bekannt sein. Je höher der Ausgleich für die Unternehmen ist, desto weniger fällt die Abschaffung des Ausgleichs des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz ins Gewicht. Je geringer die Fördergelder sind, umso eher ist eine Verfassungswidrigkeit argumentierbar. Eine wesentliche Rolle spielt dabei natürlich auch, ob und wenn ja wie lange die Betriebsschließungen über den 13.4.2020 (das ist der Ostermontag) hinausdauern.

Ansprüche nach dem Epidemiegesetz können bis zu sechs Wochen nach Aufhebung der Maßnahme – das ist nach derzeitiger Gesetzeslage (wenn überhaupt) der 13.4.2020 – bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) geltend gemacht werden. Die gute Nachricht daher: Es besteht derzeit kein unmittelbarer Zeitdruck. Betroffene Unternehmer sollten allerdings die bereits umgesetzten und noch umzusetzenden Fördermaßnahmen genau im Auge behalten und dann beurteilen, wie hoch der tatsächliche Verdienstentgang ist. Jedenfalls bei "Härtefällen" könnte es dann Sinn machen, eine Überprüfung des Ausschlusses der Geltendmachung des Verdienstentgangs beim Verfassungsgerichtshof anzustreben.

DORDA aktualisiert den Beitrag "Förderungen und Beihilfenrecht" laufend: https://www.dorda.at/news/f%C3%B6rderungen-und-beihilfenrecht. Informationen zu möglichen Förderungen finden Sie daher dort.