Welche Versicherung deckt Corona-bedingte Schäden? Was Sie tun müssen, um den Deckungsschutz nicht zu verlieren

Übersicht

Fragen und Anworten:

Versicherungen versichern unsichere Risiken einzelner, die in Zukunft entstehen können und decken diese mit den Prämien der Versichertengemeinschaft ab. Ist das Risiko einmal eingetreten bzw steht es unmittelbar bevor und hat man noch keinen Versicherungsschutz, wird man auch keinen Versicherungsschutz mehr bekommen.

Hat man jedoch umsichtiger Weise rechtzeitig entsprechende Versicherungen abgeschlossen, entstehen nunmehr Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren:

Ihr Betrieb (zB Nachtlokal) darf nicht öffnen?

Betriebsunterbrechungsversicherung decken derartige Risiken ab: je nach Art des Versicherungsvertrags wird Ihnen idR für einen Zeitraum von 12 Monaten der Ausfall erstattet. Allerdings knüpfen die meisten BU-Versicherung an einen Sachschaden (Feuer, Wasser, ua) an, der zur Betriebsunterbrechung führt, und greifen daher in der Regel nicht bei einer Pandemie. Die (teureren) All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherungen haben einen weiteren Deckungsumfang. Allerdings bieten solche Polizzen in den meisten Fällen auch keine Deckung im Falle einer Pandemie (es sei denn, Pandemien und/oder Infektionskrankheiten sind ausdrücklich als versichertes Risiko ausgewiesen). Unternehmen sollten jedoch jedenfalls den Deckungsumfang ihrer bestehenden Versicherungen prüfen und gegebenenfalls den Eintritt des Versicherungsfalls (Bertriebsunterbrechung wegen der Coronakrisensituation) rasch beim Versicherer anzeigen.

Über Sie wurde Quarantäne verhängt und Sie können nicht arbeiten?

Selbstständige und Freiberufler, die nicht arbeiten können (Homeoffice ist in vielen Branchen möglich und hindert viele grundsätzlich nicht am Arbeiten), verlieren ihr Einkommen, wenn sie nicht arbeiten können. Quarantäne, ebenso wie ein tatsächlicher Erkrankungsfall ist mit einer Ausfallsversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige) standardweise abgesichert. Diese Vorsorge wird für Freiberufler immer empfohlen und deckt sowohl die weiterlaufenden Fixkosten des Betriebs als auch die normalerweise entnommenen Einnahmen fürs eigene Leben ab.

Insbesondere für Landwirte, Gastronomie- und Lebensmittelindustriebetriebe sorgt eine sogenannte Seuchen-Betriebsunterbrechung für den Ersatz des entgangenen Gewinns und übernimmt die laufenden Kosten. Auch hier gilt, den bestehenden Versicherungsschutz rasch zu prüfen und umgehend Versicherungsmeldung zu erstatten.

Sie haben eine Reise gebucht und müssen oder wollen stornieren?

Wenn Sie oder einer Ihrer Mitreisenden erkranken, ist das grundsätzlich ein völlig normaler Stornogrund und Leistungsfall. Die ganze Familie könnte auf Kosten der Versicherung stornieren.

Bei Erkrankung mit dem Corona-Virus hat sich die Situation allerdings für das Reisestorno verändert – weil die WHO das Virus als „Pandemie“ eingestuft hat, und Pandemien als ein gängiger Ausschluss in den Versicherungsbedingungen festgelegt ist. Die tatsächlich Erkrankten wären gemäß solchen Bedingungen jetzt nicht versichert.

Nun liegt ein erstes (noch nicht rechtskräftiges) Urteil zu der Frage vor, was bei einer Unterbrechung einer Pauschalreise aufgrund einer coronabedingten Reisewarnung zu gelten hat. Nach der Entscheidung des Bezirksgerichts Oberwart (2 C 756/20x) sei in diesem Fall der Urlaubspreis an die Urlauber rückzuerstatten. Es sei für Pauschalreisende unzumutbar, Infektionszahlen und Einschränkungen in einem fremden Land mit fremder Sprache selbst zu evaluieren und darauf zu vertrauen, dass die Rückreise zum geplanten Zeitpunkt stattfinden werde – so das Bezirksgericht. Es bleibt abzuwarten, ob Diese Rechtsansicht auch von den Instanzen bestätigt werden wird.

Sie haben eine Veranstaltung geplant und müssen diese absagen?

Veranstaltungen können gegen eine Vielzahl von Stornogründen versichert werden. Eine solche Versicherung bezahlt die trotz Absage der Veranstaltung entstehenden Storno-Kosten.

Aus naheliegenden Gründen (s.o.) können jedoch derzeit keine Stornoversicherungen wegen medizinischen Risiken abgeschlossen werden.

Exkurs: Homeoffice in der Unfallversicherung

Zum Abschluss noch ein kleiner Exkurs in das Sozialversicherungsrecht: Zu Beginn der Corona-Krise hatte der allgemeine Umstieg auf Homeoffice auch sozialversicherungsrechtliche Fragen aufgeworfen, so etwa, wenn man wo hinunterfällt oder über das Spielzeug des Kindes stolpert und sich verletzt.

Mit dem 3. Covid-19-Gesetz wurde unter anderem der Unfallversicherungsschutz wesentlich ausgeweitet. Im ASVG und B-KUVG werden nun explizit auch Homeoffice-Tätigkeit in den Deckungsbereich einbezogen und das Homeoffice als Arbeits- bzw Dienststätte definiert. In diesem Fall leider gilt auch diese – mE sehr vernünftige – Regelung nur für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und tritt mit 31.12.2020 außer Kraft. Sie ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die ab 11. März eingetreten sind.

Rechtspolitisch bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber erkennt, dass jedenfalls das schon bisher verbreitete und sich als Folge der Corona-Krise wohl weiter ausweitende Home-Office, aber zusätzlich auch der gesamte Privatbereich (!), schon lange generell in den Unfallversicherungsschutz aufgenommen werden sollte; wohlverstanden ist der sich aus dem historischen Hintergrund ergebende Unterschied, der die tatsächlich Lebenssituation der in Österreicher lebenden und hier arbeitenden Menschen aber nicht mehr zeitgemäß abbildet.