Es geht auch mit weniger Transparenz: Teilweise Kehrtwende beim Schutz personenbezogener Daten von wirtschaftlichen Eigentümern
Die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer war von Beginn an umstritten und aus Sicht des Datenschutzes und der Sorge von vermögenden Personen, Ziel von Verbrechen zu werden, äußerst heikel. Insbesondere war nicht nachvollziehbar, warum die ursprüngliche Regelung des § 10 Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz ("WiEReG") einer "Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses" zu einer generellen "öffentlichen Einsicht" geändert wurde. In der zugrundeliegenden RL (EU) 2018/849 wurde der Zugang der Öffentlichkeit unter anderem mit einer "größeren Kontrolle" der Zivilgesellschaft begründet. Bereits diese Begründung mutete befremdlich an. Die damit einhergehenden (negativen) Auswirkungen auf die Rechte der unmittelbar Betroffenen – der wirtschaftlichen Eigentümer – wurden nur unzureichend gewürdigt. Somit war die Verhältnismäßigkeit der Regelung im Hinblick auf die Zielsetzung – Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – immer schon äußerst fraglich.
Nun hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 22.11.2022 (C-37/20, Luxembourg Business Registers und C-601/20, Sovim) die Ungültigkeit derjenigen Bestimmung festgestellt, die den Zugang der Öffentlichkeit vorsah.
Nach Ansicht des EuGH stellt der öffentliche Zugang einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Der Gerichtshof hält explizit fest (Rz 43 des Urteils): "Außerdem werden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können und es für diese Personen im Fall von solchen anschließenden Verarbeitungen umso schwieriger, wenn nicht sogar illusorisch wird, sich wirksam gegen Missbräuche zur Wehr zu setzen."
Die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 10a WiEReG auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen ändert nichts an der vom EuGH festgestellten Problematik. In der Praxis werden diese Anträge zudem auch verhältnismäßig restriktiv behandelt.
Die österreichische Registerbehörde – das Bundesministerium für Finanzen – hat umgehend reagiert und die Möglichkeit einer öffentlichen Einsichtnahme in das Register offline genommen. In weiterer Folge wird die Gesetzesbestimmung des § 10 WiEReG grundlegend geändert werden müssen.
Die Entscheidung bedeutet somit einen erhöhten Schutz für wirtschaftliche Eigentümer. So genannte Verpflichtete (zB Banken und Notare) können weiterhin in das Register Einsicht nehmen und damit ihre eigenen KYC-Verpflichtungen zur Identifizierung ihrer Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümern erfüllen.
Das Urteil des EuGH macht deutlich, dass Gesetzesvorhaben gerade dann kritisch zu hinterfragen sind, wenn diese pauschal mit allgemeinen Werten und Zielsetzungen – wie zB der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – begründet werden, ohne dass dabei eine ausreichende Interessenabwägung stattfindet. Der Zweck heiligt letztlich doch nicht immer die Mittel.
Volltext der EuGH Entscheidung:
https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-37/20
Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen:
https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/oeffentliche-einsicht.html