Unzulässigkeit der Nachreichung einer Erklärung gemäß § 125 Abs 7 BVergG nach Ablauf der Angebotsfrist, ZVB 11/2022, Seite 395

§§ 20, 125 Abs 7, § 141 Abs 1 Z 7, §§ 340, 343 BVergG 2018 Bei behebbaren bzw unbehebbaren Mängeln ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstands mangelt. Wird das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgesprächs angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zulasten der Mitbieter) unzulässig verbessert. (FN 1 ) Wird von Seiten eines Bieters bis zum Ende der Angebotsfrist in einem offenen Vergabeverfahren keine Erklärung iSd § 125 Abs 7 BVergG 2018 abgegeben, kann eine nachträgliche Zulassung einer Erklärung iSd § 125 Abs 7 BVerg 2018 nicht erfolgen, da dies zu einer unzulässigen Änderung des Angebots führen würde ...

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