Vertiefte Angebotsprüfung, zwingend im Verdachtsfall, ZVB 01/2023, Seite 34
Art 38, 49 RL 2009/81/EG; Art 56, 69 RL 2014/24/EU; § 137 BVergG 2018 Ein öff AG muss im Fall des Verdachts, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, dieses unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte der Ausschreibung und der Verdingungsunterlagen prüfen. Dabei kommt es insoweit weder auf die Nichtanwendbarkeit der in nationalen Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Kriterien noch auf die Zahl der eingereichten Angebote an. Die Beurteilung eines öff AG, wenn dieser kein Überprüfungsverfahren im Hinblick darauf eingeleitet hat, ob möglicherweise ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt, weil er davon ausgegangen ist, dass keines der bei ihm eingereichten Angebote ungewöhnlich niedrig sei, kann im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung über die Vergabe des betreffenden Auftrags einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.