Widerruf aufgrund von Personalengpässen beim AG, ZVB 04/2023, Seite 178

§§ 148, 149, 310, 311, 347 BVergG 2018 Die Bestimmungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Widerruf durch einen öff AG sowie die dazu ergangene Rsp können auf den Fall eines Widerrufs durch einen SektorenAG übertragen werden. Angesichts der insoweit gleichlautenden Bestimmungen ist auch die diesbezüglich zum BVergG 2006 ergangene Rsp auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem BVergG 2018 übertragbar. Durch die Fristenregelung des § 341 Abs 3 BVergG 2018 ist klargestellt, dass die Entscheidung über den Anspruch auf Gebührenersatz nicht zwingend unter einem mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden muss, sondern im Anschluss daran in einer gesonderten Entscheidung ergehen kann.

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