Verschlechterungsverbot im Lichte der EU-Notfallverordnung und der RED III, Wasserkraft 82 (2023), 30

Die Klimakrise und die durch den Ukraine-Krieg explodierten Energiepreise haben zwischenzeitig die politischen Prioritäten zugunsten der Erneuerbaren und damit auch der Wasserkraft verschoben. Nach der EU-Notfallverordnung Erneuerbare Energie (EU-NotfallVO) und der Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) gilt die Erzeugung Erneuerbarer Energie nunmehr als im überragenden öffentlichen Interesse gelegen, sie gilt zudem als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend. Diese Änderungen auf Unionsebene haben, wie nachfolgend noch dargestellt wird, unmittelbare Bedeutung in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in Sanierungsverfahren nach § 21a WRG sowie nach den gemäß § 33d WRG verordneten Sanierungsprogrammen. Vorweg soll auf die wasserrechtlichen Rechtsgrundlagen kurz eingegangen werden.

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