Unterscheidung zwischen den Begriffen Dienstleistungskonzessionen und öffentliche Lieferaufträge, ZVB 01/2023, Seite 38

Art 3 Abs 1, Art 5 Abs 1 lit b, Art 8 Abs 1 und 2 Art 38 Abs 1 RL 2014/23/EU idF Delegierte VO 2019/1927; Art 1 VO (EG) 2195/2002 Eine Dienstleistungskonzession unterscheidet sich von einem öff Auftrag dadurch, dass dem Konzessionsnehmer ein Recht zur Verwertung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, gewährt wird, wobei der Konzessionsnehmer im Rahmen des geschlossenen Vertrags über eine bestimmte wirtschaftliche Freiheit verfügt, um die Bedingungen, unter denen er die ihm übertragenen Dienstleistungen verwertet, festzulegen, und parallel dazu die mit der Verwertung dieser Dienstleistungen verbundenen Risiken übernimmt. Vorbehaltlich, dass der geschätzte Wert einer Konzession mindestens dem in Art 8 RL 2014/23/EU festgelegten Schwellenwert entspricht, genügt die bloße Übertragung des mit der Verwertung von Dienstleistungen verbundenen Risikos, um eine Dienstleistungskonzession iSd RL 2014/23/EU zu kennzeichnen.

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