Streit um Leerkassettenvergütung: Zurück zum Start

Der EuGH hatte im Juli das österreichische System der Leerkassettenvergütung unter zu prüfenden Voraussetzungen als möglicherweise unionskonform erkannt. Nur auf den ersten Blick ein Erfolg für die Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana: Der OGH hat nun folgerichtig das Erstgericht mit weiteren Feststellungen beauftragt (4Ob142/13f). Dabei gibt der OGH klare Prüfkriterien vor, die von berechtigten Zweifeln am derzeitigen System zeugen.

Fraglich ist zunächst, ob das Anknüpfen der Leerkassettenvergütung am erstmaligen gewerbsmäßigen, entgeltlichen Inverkehrbringen in Österreich gerechtfertigt ist. Derzeit fällt die Abgabe auch bei importierenden Zwischenhändlern sowie erwerbenden juristischen Personen an. Der OGH lässt prüfen, inwieweit tatsächliche praktische Schwierigkeiten ein undifferenziertes Anknüpfen beim Importeur erfordern und ob nicht eine Zahlungspflicht nur jener Unternehmen ausreicht, die das Trägermaterial privaten Endnutzern verkaufen.

Auch hier ist aber zu klären, inwieweit praktische Erwägungen die Vermutung einer vergütungsrelevanten Nutzung bei Kauf durch eine natürliche Person rechtfertigen. Bei einer Pauschalvermutung darf im Fall einer offenkundigen anderen Verwendung des Trägermaterials durch den Erwerber aber von vornherein kein Zahlungs- und Rechnungslegungsanspruch entstehen: etwa dann, wenn der Käufer ein Unternehmen betreibt und das Material unter seiner Geschäftsadresse bestellt. Für Fälle, in denen die Vermutung der privaten Nutzung greift, ist ein wirksames, verfügbares, bekanntes und einfach zu nutzendes Rückvergütungssystem zu gewähren, um eine etwaige anderweitige Nutzung belegen zu können. Insbesondere müsse Endnutzern, die das Trägermaterial ausschließlich zur Speicherung eigener Daten verwenden, ein Erstattungsanspruch gewährt werden.

Rückerstattung schwierig

Ein solches einfaches Vorabfreistellungsverfahren und Rückerstattungssystem fehlt derzeit. So wird die Abgabe auch dann eingehoben, wenn klar keine relevante private Nutzung vorliegt, und die Rückerstattung nicht oder unter zu restriktiven Bedingungen gewährt. Insbesondere verweigerte die Austro-Mechana bislang Privaten den Ersatz. Nach einer jüngsten WKO-Schätzung nutzen zudem nur zwei Prozent der berechtigten Unternehmen die Rückforderung. Das zeigt, dass die vorhandenen Instrumente entweder gar nicht bekannt – siehe die Nichtverfügbarkeit der Website der Austro-Mechana und damit der nötigen Formulare und Information über einen langen Zeitraum – oder nicht effizient und wirksam sind.

Aber auch bei der Frage der Zulässigkeit der Speisung von Sozial- und Kultureinrichtungen aus der Leerkassettenvergütung droht der Austro-Mechana Ungemach: So hält der OGH zwar fest, dass für die Zulässigkeit der mittelbaren Ausschüttung nicht auf die tatsächliche Mittelverwendung, sondern auf den diskriminierungsfreien Zugang abzustellen ist. Dieser ist jedoch genau nicht gegeben, wenn – wie es auf der Website des betreffenden Fonds heißt – die Gelder an Tantiemen-Bezugsberechtigte ausbezahlt werden, „die üblicherweise ihren Arbeits- und Lebensmittelpunkt in Österreich haben“.

Erschwerend kommt bei all dem hinzu, dass der OGH – richtig – festhält, dass die Behauptungs- und Beweislast der Rechtskonformität des derzeitigen Systems bei der Verwertungsgesellschaft liegt. Angesichts der dargelegten Fakten wird dies schwer zu erbringen sein.

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