Kartellstrafrecht: Keine Ausdehnung des § 168b StGB über das Bundesvergaberecht hinaus

Der Beitrag untersucht, ob die gerichtliche Strafbarkeit für wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 168b StGB) nur bei Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG) eintritt oder auch bei Ausschreibungen oder Angebotseinholung durch private Unternehmen.

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