"Je suis Charlie" kann niemand als Marke schützen

Schon kurz nach dem Terroranschlag auf das Pariser Satiremagazin Charlie Hebdo verbreitete sich der von Joachim Roncin geschaffene Slogan "Je suis Charlie" wie ein Lauffeuer und wurde binnen Stunden zum Sinnbild der Meinungs- und Pressefreiheit.

Findige Unternehmer versuchen nun, Kapital aus den Ereignissen zu schlagen. Allein beim französischen Markenamt INPI gingen bereits mehr als 50 Anmeldungen für das Zeichen "Je suis Charlie" ein. Der Versuch, die Solidaritätsbekundung als Marke zu monopolisieren, rief zu Recht breite Entrüstung hervor, nicht zuletzt beim Schöpfer des Slogans. Pikant dabei: Im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Muss den Anmeldungen deshalb aber auch markenrechtlicher Schutz zuerkannt werden?

Nach der europaweit harmonisierten Rechtslage sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die „gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten“ verstoßen. So hat das europäische Harmonisierungsamt etwa eine Anmeldung von "Bin Ladin" für Kopfbedeckungen abgelehnt. Grundsätzlich ist die Registrierung von Marken, die die Moral verletzen, also verpönt. Problematisch dabei: Behörden und Gerichte beurteilen bloß das Zeichen an sich, eine etwaige Bösgläubigkeit des Anmelders bleibt außer Betracht. Damit sind die Begleitumstände der Markenanmeldung also grundsätzlich irrelevant (EuG T-224/01). Dieser Hebel ist damit nicht geeignet, die Anmeldungen abzuweisen: Nicht der – positiv konnotierte – Slogan "Je suis Charlie" selbst, sondern der Begleitumstand, dass damit der Terroranschlag kommerzialisiert werden soll, kann als sittenwidrig erachtet werden.

Dennoch bleibt den Markenämtern eine solide Möglichkeit, solche Anmeldungen abzuweisen: Hauptfunktion von Marken ist schließlich, als Herkunftshinweis zu dienen. Erfüllt ein Zeichen diesen Zweck nicht, ist ihm die Eintragung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zu versagen.

An diesem Kriterium werden die Anmeldungen wohl scheitern: Der Slogan ist eine weltweit bekannte Solidaritätsbekundung der Bevölkerung. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen „Je suis Charlie“ damit gerade nicht als Hinweis auf die Herkunft eines Produkts oder auf ein Unternehmen. Laut Pressemitteilung schlägt auch das französische Markenamt diesen Weg ein und wird alle Anmeldungen des Zeichens mangels Unterscheidungskraft abweisen. Dies entspricht der Praxis des US-Markenamts, das etwa den Schutz für die Protestbekundung "Occupy Wall Street" versagt hat.

Kein Anspruch des Magazins

Neben dem Problem der Markenanmeldung stellt sich eine weitere Frage: Kann Charlie Hebdo verhindern, dass andere Unternehmen mit dem Verkauf von "Je suis Charlie"-Merchandise Geschäfte machen? Für die Beurteilung sind ebenso die bereits angestellten Erwägungen heranzuziehen: Die Botschaft wurde nicht durch das Magazin, sondern durch die Solidaritätsbekundungen der Öffentlichkeit geprägt. Der Slogan wird daher nicht als Herkunftshinweis für die Zeitschrift verstanden; und das Kennzeichen damit nicht dem Magazin als Rechtsträger zugeordnet. Der Irreführungstatbestand nach § 2 UWG ist ebenfalls nicht einschlägig: Personen, die Waren mit "Je suis Charlie"-Aufdruck sehen, nehmen nicht an, dass diese vom Magazin selbst stammen. Da der Slogan von einem Dritten geschaffen wurde, kann die Zeitschrift auch keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen. Auch Versuche des Schöpfers Joachim Roncin, die kommerzielle Nutzung zu unterbinden, könnten scheitern. Ein urheberrechtlicher Schutz der sehr kurzen Wortfolge ist nämlich fraglich.

Damit steht die Gesetzeslage im Einklang mit dem subjektiven Rechtsempfinden der Öffentlichkeit. Was die Gemeinschaft schafft, dürfen all ihre Mitglieder nutzen. Eine Monopolisierung durch einzelne Wirtschaftstreibende ist damit ausgeschlossen.

Disclaimer
Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und können keine rechtliche oder sonstige Beratung sein oder ersetzen. Daher übernehmen wir keine Haftung für allfälligen Schadenersatz.