Eine Umlagerung von Kosten führt zum Ausscheiden; eine einmalige unzureichende Aufklärung ebenso, ZVB 03/2023, Seite 122
§ 20 Abs 1, §§ 137, 138 Abs 1, § 141 Abs 1 Z 3, § 141 Abs 2 BVergG 2018 Wird abweichend von der Ausschreibung der nicht unerhebliche Fahrtkostenanteil für fallweise Materialbesorgungen fälschlich in die Personalgemeinkosten einkalkuliert, ist nicht auszuschließen, dass diese von der Ausschreibung abweichende Kalkulation zu einer Verschiebung von Kosten und zu Auswirkungen auf den Preis führt, je nachdem, ob viele oder wenige Fahrten erforderlich sind; daher ist von einem spekulativen Angebot auszugehen. Der AG steht es zwar grundsätzlich frei, von Bietern Aufklärung zu verlangen, bis das jeweilige Angebot widerspruchs- bzw mangelfrei ist. Sie ist dabei aber an die Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Das Aufklärungsverfahren darf nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verstoßen, weshalb es nicht zulässig ist, einem Bieter durch mehrfache Aufforderung zur Aufklärung Vorteile gegenüber anderen Bietern zu schaffen.