Eine bloße Bekräftigung des Bieters ohne die gebotenen Aufklärungen lässt eine Nachprüfbarkeit nicht zu, ZVB 05/2024, Seite 216

§ 141 Abs 1 Z 3, § 141 Abs 2; § 149 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 Die bloße Bekräftigung des Bieters, die im Wesentlichen in der Bekräftigung besteht, dass der Bieter die Lohnkosten in einzelnen Positionen seiner Einschätzung nach korrekt kalkuliert hat, stellt keine Aufklärung iS des Aufklärungsersuchens der AG dar, weil sich eine Bekräftigung ohne die gebotenen Erklärungen dazu einer Nachprüfbarkeit durch die AG entzieht. Eine Nachprüfbarkeit für die AG, woraus sich die behauptete Richtigkeit der in diesen Positionen kalkulierten Lohnkosten ergibt, ist durch eine solche Aufklärung nicht gegeben. Die zumindest betriebswirtschaftliche Einordnung von Lohnkosten für "unproduktives Personal" kann grundsätzlich nicht losgelöst von den Gegebenheiten im konkreten Betrieb beurteilt werden ...

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