Datenschutzgesetz bringt Verhältnismäßigkeit

Eine Verwarnung von Ersttätern entspricht dem österreichischen Verwaltungsstrafprinzip – auch bei der DSGVO

Wien – Böse Zungen haben jahrelang behauptet, dass es billiger wäre, hin und wieder eine Verwaltungsstrafe für Datenschutzverletzungen in Kauf zu nehmen, als sich an das Datenschutzgesetz zu halten. Auch wenn diese Aussage schon bisher nicht zutraf, weil insbesondere durch Unterlassungsklagen unliebsamen Wettbewerbern in extremen Fällen auch strafrechtliche Verurteilungen drohten, hatte es doch einen wahren Kern: Die Strafen für Datenschutzverletzungen waren sehr niedrig und wurden selten verhängt.

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ändert sich dies: Der europäische Gesetzgeber hat drastische Strafen mit dem erklärten Ziel vorgesehen, "Management-Attention" – also die Aufmerksamkeit der Unternehmensleiter – auf das Thema Datenschutz zu lenken. Dies ist bei Strafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Konzernumsatzes (wenn dieser höher ist) auch gelungen.

Der österreichische Gesetzgeber hat die DSGVO mit dem DSG 2018 bereits vor fast einem Jahr in nationales Recht umgesetzt und dabei vorgesehen, dass – endlich – die Datenschutzbehörde und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde die Strafen verhängen darf und dass diese, wenn sie hoch sind, direkt an das Unternehmen (nicht mehr deren Vorstand/Geschäftsführer) verhängt werden. Der Datenschutzbeauftragte, so es einen gibt, wird übrigens nie bestraft.

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