Datenschutz-Grundverordnung: Ausnahmen vom Anwendungsbereich der DSGVO
Das Internet vergisst nicht. Dem wollte der EuGH mit seinem Urteil "Google Spain" den Riegel vorschieben. Seit dieser richtungsweisenden E berufen sich Betroffene vermehrt auf ihr Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"). Das wurde durch die seit 25.5.2018 anwendbare DSGVO weiter angefeuert, die zu einer Flut an Betroffenenanfragen geführt hat. Gegen den Trend ergingen zuletzt zwei E, die das Löschungsrecht nach Art 17 DSGVO verneinen. Ob dies gerechtfertigt ist, wird im Folgenden kritisch hinterfragt.
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