Beschwerde über Gesetze beim VfGH wird erleichtert

Deutsches Modell kommt 2015 mit Einschränkungen

Was es in Deutschland seit 1946 gibt, wird ab dem 1.1.2015 auch in Österreich - allerdings in abgewandelter Form - Realität: die "Gesetzesbeschwerde". War ein Rechtsschutzsuchender bisher der Ansicht, durch eine von einem ordentlichen Gericht ihm gegenüber angewandte gesetzwidrige Verordnung bzw. eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden zu sein, waren ihm weitgehend die Hände gebunden. Er konnte lediglich beim Gericht anregen, dieses möge einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellen. Freilich kamen die Gerichte dieser Anregung in der Praxis äußerst selten nach. Nicht nur im Fall von verfassungsrechtlich bedenklichen Strafgesetzen bestand daher ein deutliches Rechtsschutzdefizit.

Angst vor Verzögerungen
Trotzdem gab es heftigen Widerstand gegen eine Reform, da es aus Sicht der Kritiker nicht tragbar wäre, dass das Verfassungsgericht zu einer "Superrevisionsinstanz" würde, die den Obersten Gerichtshof überprüfen würde. Zudem wurden Verfahrensverzögerungen befürchtet.

Nunmehr ist die Gesetzesbeschwerde aber ohnehin nur für erstinstanzliche Urteile vorgesehen, gegen die ein Rechtsmittel erhoben wird. Dies ist im Sinne der Verfahrensökonomie zu begrüßen. Wichtige Detailfragen müssen jedoch erst in einem Ausführungsgesetz festgelegt werden. So ist derzeit noch offen, bei welchen Materien die Gesetzesbeschwerde nicht möglich sein wird, innerhalb welcher Frist der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hat oder was genau die Folgen der Stattgebung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wären.

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