In Gesellschaftsverträgen sind Übertragungsbeschränkungen oft nicht präzise genug geregelt. Insbesondere wenn Treuhandverträge geschlossen wurden, ist Vorsicht geboten.
Was ist bei der Anteilsübertragung zwischen Treugeber und Treuhänder zu beachten? Muss die Treuhandschaft den übrigen Gesellschaftern offengelegt werden und was sind die Konsequenzen bei mangelnder Offenlegung? Das sind nur wenige ausgewählte Fragen, die sich in dieser Fallkonstellation stellen. Die möglichen Auswirkungen sind jedoch immens und können vom Verlust des Stimmrechts bis hin zur Unwirksamkeit der Anteilsübertragung führen.
Florian Nikolai hat dieses komplexe Thema jüngst in einem ausführlichen Artikel in der Notariatszeitung untersucht (NZ 03/2021, 122). Nachfolgend soll ein kurzer Überblick gegeben werden:
Worin liegt das Problem konkret?
Vinkulierungsbestimmungen und Aufgriffsrechte haben vor allem den Zweck, ungewollte Veränderungen im Gesellschaftskreis zu verhindern oder bestehende Macht- bzw Mehrheitsverhältnisse abzusichern. Sie bezwecken daher zumeist, den Einfluss gesellschaftsfremder Dritter auf die Gesellschaft zu verhindern.
Sollen nunmehr die Anteile eines Gesellschafters von einem Treuhänder gehalten werden, so stellt sich stets die Frage, ob solche Vinkulierungsbestimmungen und Aufgriffsrechte auch für das Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder gelten sollen. Praktisch geht es hierbei vor allem darum, ob den anderen Gesellschaftern eine Mitsprache zukommen soll, wenn es um die Entscheidung des einzelnen Gesellschafters geht, seine Anteile einem Treuhänder zu übertragen beziehungsweise sich diese vom Treuhänder rückübertragen zu lassen. Die beiden Parteien des Treuhandverhältnisses – Treugeber und Treuhänder – haben hingegen regelmäßig kein Interesse, ihr Treuhandverhältnis preiszugeben. An dieser Schnittstelle sind zahlreiche komplexe Probleme angesiedelt, die insbesondere bei der Formulierung von Gesellschaftsverträgen oft übersehen werden.
Was ist zu beachten?
Hier ist primär danach zu unterscheiden, auf welcher "Seite" man steht: Treuhänder und Treugeber sollten sich zunächst vergewissern, ob es problematische Übertragungsbeschränkungen in dem Gesellschaftsvertrag gibt. Dabei ist es zur Vermeidung von Auslegungsproblemen empfehlenswert, Treuhandverhältnisse ausdrücklich von der Vinkulierungs- bzw Aufgriffsklausel zu umfassen oder ausdrücklich auszunehmen.
Aus der Perspektive der Mitgesellschafter sind insbesondere verdeckte Treuhandschaften oft unerwünscht: In solchen Fällen agiert zumeist ein "Strohmann" als Treuhänder und tritt als unmittelbarer Gesellschafter nach außen hin auf, die Fäden werden im Hintergrund allerdings vom Treugeber gezogen. Möchte der Treuhänder dann zu einem späteren Zeitpunkt seinen bloß treuhändig gehaltenen Anteil an den Treugeber rückübertragen, entstehen oft Streitigkeiten im Kreise der Gesellschafter, die plötzlich mit einem neuen Gesellschafter – dem Treugeber – konfrontiert sind. Existieren gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkungen, haben die Mitgesellschafter allerdings gute Karten, die Übertragung an den verdeckt agierenden Treugeber zu verhindern.
Wie so oft gilt auch hier: Vorsicht ist besser als Nachsicht, oder: Wer sich rechtzeitig mit dieser Problematik bereits bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages befasst, kann spätere Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern bzw Probleme zwischen Treuhänder und Treugeber vermeiden.