Mit dem Covid-19 Maßnahmengesetz wurden Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz ausgehebelt. Zumindest aber zwischen dem 10. und dem 16.3.2020 – und teilweise darüber hinaus – gab es auch Betriebsschließungen nach § 20 Epidemiegesetz. Die Frist zur Geltendmachung der meisten dieser Ansprüche (zwischen dem 10. und dem 16.3.2020) endet am 27.4.2020.
Entschädigungsanspruch bei Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz
Das Epidemiegesetz sieht in § 20 die Schließung und Beschränkung von Betrieben im Falle einer Epidemie vor. Derartige Schließungen wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden hinsichtlich von Beherbergungsbetrieben (Hotels etc) und Seilbahnanlagen auch verfügt. In der Stadt Salzburg galt etwa bis 27.3.2020 eine auf § 20 Epidemiegesetz gestützte Verordnung, die Beherbergungs- und Seilbahnbetriebe schloss. Des Weiteren untersagten die Bezirksverwaltungsbehörden – gestützt auf einen Erlass des Gesundheitsministers – gemäß § 15 Epidemiegesetz Veranstaltungen, bei denen mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen. Davon waren insbesondere Kulturveranstaltungen und -institutionen betroffen. Auch diese Maßnahmen wurden mittlerweile aufgrund zwischenzeitig ergangener Covid-Verordnungen wieder aufgehoben.
Rechtsgrundlage maßgeblich für den Anspruch auf Verdienstentgang
Betroffene müssen daher genau prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage sich individuelle, von den Bezirksverwaltungsbehörden erlassene Maßnahmen stützen und wann eine Aufhebung der Maßnahmen erfolgte. Teilweise wurden nämlich auch auf das Epidemiegesetz gestützte Betriebsschließungen mittlerweile durch Covid-19 Maßnahmen abgelöst, bei denen es keinen (direkten) Entschädigungsanspruch gibt. Relevant ist hier aber, ob die jeweilige Verordnung (oder der Bescheid) auf § 1 oder § 2 Covid-19 Maßnahmengesetz oder das Epidemiegesetz gestützt ist.
Analoge Anwendung des Epidemiegesetzes
Bei Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Länder gestützt auf § 2 Covid-19 Maßnahmengesetz könnte man eine analoge Anwendung der in § 32 Epidemiegesetzes geregelten Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges argumentieren. Wir empfehlen auch in diesen Fällen, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag zu stellen.
Häusliche Quarantäne und "Sperrzonen"
Wurden in einem Betrieb Mitarbeiter unter häusliche Quarantäne gestellt, so ist wichtig, die Dauer evident zu halten, weil der Fristenlauf zur Geltendmachung der Entschädigung mit der Aufhebung der Quarantäne beginnt. Dasselbe gilt, wenn Arbeitnehmer in "Sperrzonen" festsitzen, wie es sie in Salzburg und Kärnten gab und in Tirol eingeschränkt immer noch gibt; auch beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen mit der Aufhebung der Sperre.
Die Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern den ihnen gebührenden Gehalt an den für die Zahlung dessen üblichen Termin auszuzahlen. Dass die Arbeitnehmer selbst einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges haben, ändert daran nichts. Aber, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz geht mit der Bezahlung der Gehälter auf den Arbeitgeber über. Daher sollte man der Behörde bei der Stellung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges auch entsprechende Nachweise über die termingerechte Überweisung der Gehälter vorlegen.
Zuständigkeit und Frist: Sechs Wochen ab Aufhebung der Maßnahme
Was ist noch wichtig: Zuständig ist Ihre Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme gesetzt wurde. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Aufhebung der Maßnahmen. Die Entschädigung ist nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Kontaktieren Sie dazu rechtzeitig Ihren Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Die Frist ist eine materiell-rechtliche: Dh, Ihr Antrag muss vor dem Fristende bei der Behörde eingelangt sein; es genügt daher nicht, ihn am letzten Tag der Frist zur Post zu geben.
Bekämpfung von Covid-Gesetzen wegen Verfassungswidrigkeit
Wenn Sie der Ansicht sind, dass der teilweise Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs durch das Covid-19 Maßnahmengesetz verfassungswidrig ist, auch dann empfiehlt es sich, einen Antrag auf Entschädigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen; es ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof eine direkte Antragstellung im Wege eines Individualantrags nicht akzeptiert und die Antragstellung bei der Behörde kann im Falle einer zurückweisenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wegen Verfristung nicht mehr nachgeholt werden.
Zur Frage der etwaigen Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Ersatzansprüchen bei § 1 Covid-Verordnungen siehe bereits unseren Beitrag "Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach dem Covid-19 Maßnahmengesetz verfassungswidrig?".