Die Energie- muss zwangsläufig auch eine Mobilitätswende sein. Sie ist schon längst in vollem Gange, was sich auch in der Infrastruktur der Tankstellen in Österreich widerspiegelt. Während die Gesamtzahl der Tankstellen in den letzten Jahren relativ konstant geblieben ist – mit 2.751 öffentlich zugänglichen Tankstellen Ende 2023 – hat die Zahl der E-Tankstellen (Strom-Ladenstationen) erheblich zugenommen. Im Jahr 2023 stieg sie von 107 auf 168, was einem Wachstum von 57 Prozent entspricht. Insgesamt sind nun 482 Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge verfügbar, insbesondere entlang der Autobahnen. Das zeigt, dass die Branche vor der Herausforderung steht, die Infrastruktur schnell und effizient an die Bedürfnisse einer zunehmend elektrifizierten Mobilität anzupassen.
Angesichts dieser dynamischen Entwicklungen ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Aufbau und Betrieb von E-Tankstellen zu kennen. Nachstehend werfen wir daher einen Blick auf die verschiedenen rechtlichen Aspekte, welche Betreiber beim Errichten und Betreiben von Ladestationen beachten müssen – vom Gewerbe- über das Baurecht bis hin zum Elektrizitäts- und Elektrotechnikrecht:
Gewerberecht
Wird eine Stromtankstelle gewerblich (dh selbstständig, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht) betrieben, ist das eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung ("GewO"). Der Betrieb einer E-Ladestation fällt unter das "freie" Tankstellengewerbe (§ 157 GewO). "Frei" bedeutet, dass kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, dh keine Mindest-Qualifikationen nachgewiesen werden müssen, sondern das Gewerbe einfach vor Inbetriebnahme der Stromtankstelle bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden kann. Sollten mehrere Ladestationen an verschiedenen Standorten betrieben werden, ist jede E-Tankstelle ein eigener Betriebsstandort, welcher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde praktisch formlos angezeigt werden kann.
Obwohl E-Ladestationen Betriebsanlagen im Sinne der GewO sind, ist normalerweise keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich; es sei denn, es liegen besondere Umstände, wie gefährliche Standorte oder unsichere Installationsweisen, vor. Für die Betreiber von Standorten wie Hotels oder Einkaufszentren, die bereits über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügen, stellt die Installation einer E-Ladestation eine nachträgliche Änderung der Betriebsanlage dar und muss daher gemeldet und gegebenenfalls genehmigt werden.
Baurecht
In Österreich ist das Baurecht Ländersache, was bedeutet, dass es neun verschiedene Bauordnungen gibt. Je nach Bundesland kann der Bau einer E-Ladestation genehmigungsfrei, anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig sein. In den meisten Fällen sind die bürokratischen Hürden jedoch gering und das Bauvorhaben meist frei oder nur unter bestimmten Umständen anzeigepflichtig.
Verkehrsrecht
Wenn eine E-Ladestation an einer öffentlichen Straße betrieben wird, ist eine Genehmigung gemäß § 82 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ladestation eine nach der GewO genehmigte Betriebsanlage ist, was aber die Ausnahme sein wird. Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen zudem Informationen über ihre Ladestationen in das Ladestellenverzeichnis des Energieregulators E-Control eintragen und dieses regelmäßig aktualisieren.
Elektrizitätsrecht
Betreiber von E-Ladestationen sind nach der aktuellen Rechtsprechung keine Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetzes ("ElWOG"). Sie gelten jedoch unter Umständen als Energielieferanten im Sinne des § 37 Z 20 Bundes-Energieeffizienzgesetz ("EEffG") und müssen bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen und dokumentieren. Überdies trifft sie gemäß § 39 Abs 6 EEffG die Pflicht, auf Ebene der gesetzlichen Interessensvertretung Informationen zur Energieeffizienz zu veröffentlichen und diese Informationen aktuell zu halten.
Elektrotechnikrecht
Das Elektrotechnikgesetz ("ETG") und seine Verordnungen sind auf E-Ladestationen anwendbar, weil sie als elektrische Anlagen eingestuft werden. Betreiber müssen Sicherheits- und Überwachungsvorschriften einhalten und sicherstellen, dass die Installation durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb erfolgt, der die technischen Anschlussbedingungen sowie die einschlägigen Normen beachtet. Zudem sind Elektrizitätszähler, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden, nach dem Bundesgesetz für Eich- und Vermessungswesen eichpflichtig.