Übersicht
- Flexibilität und Technologie-Offenheit von Schiedsverfahren
- Kann eine Schiedsklage elektronisch eingebracht werden?
- Kann eine Schiedsklage der beklagten Partei elektronisch zugestellt werden?
- Was ist zu beachten, wenn Verhandlungen oder einzelne Verfahrensteile digital durchgeführt werden? Wann sind reine Dokumentenverfahren möglich? Kann eine mündliche Verhandlung auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden?
- Können Schiedssprüche trotz der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 weiterhin vollstreckt werden?
Fragen und Antworten:
Flexibilität und Technologie-Offenheit von Schiedsverfahren
Die zur Eindämmung von Covid-19 getroffenen Maßnahmen wie Reisebeschränkungen, Ausgangssperren und Versammlungsverbote haben auch die Schiedsgerichtsbarkeit erreicht. Im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren sind aber Schiedsverfahren von Flexibilität gekennzeichnet und es kommt nicht zwangsläufig zu Einschränkungen oder gar zu Stillstand. Um weiteren Verzögerungen vorzubeugen, kann es in der aktuellen Situation daher für Parteien attraktiv sein, bereits entstandene Streitigkeiten im Schiedsweg zu erledigen. Grundsätzlich besteht bei Schiedsverfahren nämlich keine generelle Verpflichtung, das gesamte Verfahren "vor Ort" durchzuführen. Globale Technologiestandards machen es dank freier Gestaltung von Schiedsverfahren möglich, Verhandlungen aus der Distanz zu führen oder sogar durch reine Dokumentenverfahren zu ersetzen. Insbesondere fanden sogenannte Case Management Conferences und Pre-Hearing Conferences in Schiedsverfahren bereits in der Vergangenheit regelmäßig in Form von Telefonkonferenzen statt, aber auch Zeugeneinvernahmen per Videokonferenzen sind seit Jahren üblich.
Kann eine Schiedsklage elektronisch eingebracht werden?
Mehrere Schiedsordnungen, wie zB die Wiener Regeln, jene der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) sowie die Regeln der International Chamber of Commerce (ICC), sehen bereits seit vor Ausbruch der aktuellen Krise die elektronische Einbringung der Schiedsklage als fristwahrend vor. Andere Schiedsinstitutionen, wie zB der Court of Arbitration for Sport (CAS), ziehen angesichts der aktuellen Einschränkungen nach und ermöglichen nun ebenfalls eine rein elektronische Einbringung der Schiedsklage.
Kann eine Schiedsklage der beklagten Partei elektronisch zugestellt werden?
Um spätere Einreden des Beklagten gegen die Vollstreckung des Schiedsspruches von vornherein abzuschneiden, stellen die Schiedsinstitutionen die Schiedsklage dem Beklagten in der Praxis regelmäßig physisch per Kurierdienst oder durch eine eigenhändig zu übernehmende Postsendung mit Zustellnachweis zu. In Österreich gehören Zustelldienste zur grundlegenden Infrastruktur und sind nicht von den aktuellen Einschränkungen betroffen. Dies trifft allerdings nicht für alle Länder zu. Um Verzögerungen zu vermeiden, kann der Schiedskläger bei der zuständigen Institution eine rein elektronische Zustellung der Schiedsklage anregen. Bringt sich der Schiedsbeklagte im weiteren Verlauf nicht in das Verfahren ein, besteht allerdings das Risiko, dass der Schiedsspruch wegen nicht gehöriger Verständigung des Beklagten (Art V Abs 1 lit b New Yorker Übereinkommen) nicht durchsetzbar ist.
Entscheiden sich die Parteien für die digitale Durchführung der Verhandlung, sollten sie sich vor unrechtmäßigem Abfangen von Daten schützen. Das von ICCA, NY Bar und CPR veröffentlichte Protocol on Cybersecurity in International Arbitration bietet einen guten Anhaltspunkt, wie Datensicherheit im Schiedsverfahren praktisch umgesetzt werden kann. Das Korean Commercial Arbitration Board (KCAB) wiederum veröffentlichte einen bereits vor dem Ausbruch der Covid-19 Krise geplanten Leitfaden für Videokonferenzen in Schiedsverfahren (Seoul Protocol on Video Conferencing in International Arbitration). Auch wenn der Fokus auf der Zeugeneinvernahme liegt, bietet der Leitfaden ebenso für Vorbereitung und Durchführung einer kompletten Verhandlung auf elektronischem Weg nützliche Hilfe. Sollten sich Parteien für die physische Durchführung einer Verhandlung entscheiden, bietet wiederum die von Delos Dispute Resolutions veröffentlichte Checkliste eine Übersicht an Erwägungen, die bedacht werden sollten.
Lässt es die Art der Streitigkeit zu, können die Parteien auch ein reines Dokumentenverfahren, also ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung, in Betracht ziehen. Internet Domain-Streitigkeiten werden zB bereits über die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ausschließlich online auf Dokumentenbasis beigelegt. Der Leitfaden von Chartered Institute of Arbitrators bietet eine Übersicht der Best Practice bei reinen Dokumentenverfahren. Zu beachten ist allerdings, dass für ein reines Dokumentenverfahren entweder die Parteien das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vereinbart haben müssen oder zumindest keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Überwiegend sehen nämlich nationales Schiedsrecht oder Schiedsregeln eine verpflichtende mündliche Verhandlung auf Antrag einer Partei vor; die Nichtbeachtung eines solchen Antrags würde laut OGH einen Aufhebungsgrund für den Schiedsspruch darstellen.
Angesichts der aktuellen Situation sollten Parteien und Schiedsrichter abwägen, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist oder den Schiedsspruch nur verzögert, ohne ausreichenden Nutzen zu bringen. Besteht zumindest eine der Parteien auf einer mündlichen Verhandlung, stellt sich die Frage, ob das Schiedsgericht dem Antrag durch Anordnung einer Videokonferenz entsprechen kann. Wie wir alle in den letzten Wochen selbst feststellen konnten, ersetzen Videokonferenzen den persönlichen Austausch nicht in allen Aspekten. Gerade Zwischentöne in Mimik und Gestik drohen verloren zu gehen und es kann kaum ausgeschlossen werden, dass einem Zeugen oder Sachverständigen während der Einvernahme in unzulässiger Weise Dokumente oder Informationen zugespielt werden. Einer unzulässigen Einflussnahme auf Zeugen und Sachverständige während der Einvernahme kann allerdings durch technische Maßnahmen sowie entsprechender Erklärungen vorgebeugt werden. Details werden auch von der vereinbarten Schiedsordnung abhängen. Während die ICC Regeln von "hear the parties together in person" sprechen, stellen die Wiener Regeln lediglich auf "mündlich verhandeln" ab. Die UNCITRAL Regeln ermächtigen das Schiedsgericht sogar ausdrücklich, Zeugen und Sachverständige per Videokonferenz zu vernehmen.
Ist ein Schiedsspruch erlassen, ist die Vollstreckung in Österreich von den aktuell getroffenen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen und es kann auch weiterhin ein Antrag auf Exekution gestellt werden. Auf praktischer Ebene wird es aber bei der Exekution zu Verzögerungen kommen. Auch ist zu beachten, dass aufgrund des 2. Covid-19 Gesetzes die Frist für einen – grundsätzlich nicht aufschiebenden – Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sofern diese nach dem 23. März 2020 endet oder beginnt, unterbrochen wird und erst ab dem 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnt.