Wenn man sich zu Hause auf Abruf bereithalten muss, kann es sich dabei um Arbeitszeit oder um bloße Rufbereitschaft handeln. Arbeitet also ein Pharmakovigilanz-Verantwortlicher 24/7? Ist das überhaupt zulässig?
In Österreich besteht für den Zulassungsinhaber von Arzneimitteln die Verpflichtung, einen Pharmakovigilanz-Verantwortlichen - auch QPPV genannt - zu bestellen und der zuständigen Behörde zu melden. Der QPPV ist im Pharmaunternehmen für die Arzneimittelsicherheit verantwortlich und daher bei Nebenwirkungsmeldungen oft die erste Ansprechperson der Behörde. Um die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten, verlangt die Behörde, dass der QPPV "rund um die Uhr für die Behörde erreichbar" ist. Grundlage hierfür sind die von der European Medicine Agency herausgegebenen Guidelines on good pharmacovigilance practices, die festlegen, dass der QPPV "stets und kontinuierlich" zur Verfügung stehen muss.
Arbeitsrechtlich stellt diese Anforderung Pharamunternehmen in der Regel vor eine Herausforderung. Wie sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber "stets und kontinuierlich" zur Verfügung zu stehen hat, rechtlich zu qualifizieren und kann Derartiges überhaupt wirksam vereinbart werden?
Arbeitszeit vs Ruhezeit
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet streng zwischen Arbeits- und Ruhezeiten. Zeiten einer Rufbereitschaft stehen gewissermaßen dazwischen.
So kann der Arbeitnehmer während bloßer Rufbereitschaften typischerweise selbst wählen, wo er sich aufhält, und auch seine Tätigkeiten überwiegend selbst bestimmen. Wichtig ist aber, dass er für seinen Arbeitgeber - etws per Handy - erreichbar und gegebenenfalls zum Arbeitseinsatz bereit ist. Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer zwar erreichbar sein muss, aber keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Es kann daher auch eine niedrigere Entlohnung (oder sogar Unentgeltlichkeit) vereinbart sein. "Echte" Arbeitszeit liegt vor, sobald der Arbeitnehmer aus der Rufbereitschaft "zum Dienst gerufen" wird und hierauf Arbeitsleistungen erbringt. Obwohol Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zählt, kann auch sie nicht uneingeschränkt vereinbart werden: Rufbereitschaften dürfen nach dem Gesetz nur für zehn Tage pro Monat vereinbart werden. Durch Kollektivvertrag (oder allenfalls auch Betriebsbvereinbarung) können maximal 30 Rufbereitschaftstage während eines Zeitraumes von drei Monaten zugelassen werden.
Wäre also die von der Behörde geforderte ständige Erreichbarkeit des QPPV tatsächlich so auszulegen, dass eine Person jederzeit erreichbar und zur sofortigen Arbeitsleistung bereit zu sein hat, dann könnten Unternehmen dieser Verpflichtung bei gleichzeitiger Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften nur nachkommen, indem sie eine nicht dem Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz unterliegende Person als QPPV bestellen.
Aber kommt der von der Behörde geforderten Erreichbarkeit des QPPV tatsächlich die Intensität einer Rufbereitschaft zu?
Eine Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zeigt einen anderen Lösungsweg auf: Schon im Jahr 2005 nahm das Gericht zur konkreten Erreichbarkeit einer gemäß §7 Arzneimittelbetriebsordnung bestellten sachkundigen Person Stellung, die nach dem Gesetzeswortlaut "ständig und ununterbrochen" verfügbar sein muss. Dies sei eben gerade nicht so zu verstehen, dass die sachkundige Person jederzeit erreichbar sein muss. Vielmehr sei es ausreichend, wenn das Unternehmen nur jederzeit eine solche Person beschäftige. Der Sinn der Bestimmung könne laut Arbeits- und Sozialgericht wohl nur darin liegen, dass etwa im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses der sachkundigen Person sofot ein entsprechender Ersatz eingestellt wird. Legt man diese Maßstäbe auch auf den QPPV an - die Bestimmungen sind fast gleichlautend - dann ist die "ständige Erreichbarkeit" ds QPPV keinesfalls als Arbeitszeit, aber auch nicht als Rufbereitschaft zu qualifizieren. Hierzu steht freilich die bisherige Behördenpraxis im Widerspruch, die eine 24/7 Erreichbarkeit zumindest theoretisch verlangt (theoretisch deshalb, weil die Behörde selsbt auch nicht immer erreichbar sein wird) und somt auf das Arbeitsrecht keine Rücksicht nimmt.