Der Ausbruch des Coronavirus und die von der chinesischen Regierung zu dessen Eindämmung gesetzten Maßnahmen haben die Produktion in China als Werkbank der Welt nahezu zum völligen Erliegen gebracht. Unternehmen, die in China tätig sind oder von solchen Waren beziehen, sind daher derzeit mit Lieferausfällen konfrontiert.
Ähnliches könnte schon bald hinsichtlich Italien drohen, wo ebenfalls bereits erste Fabrikschließungen erfolgt sind.
Auch in Österreich wären Beschränkungen der persönlichen Freiheit und der Mobilität nach dem Epidemiegesetz, das 1913 (!) erlassen und 1950 wiederverlautbart wurde, möglich. Das Gesetz sieht nämlich weitreichende Maßnahmen des Staates zur Vermeidung der Ausbreitung anzeigepflichtiger Krankheiten vor und das neue Coronavirus wurde durch Verordnung des Bundesministers zur anzeigepflichtigen Krankheit erklärt. So können zB Lehranstalten und Kindergärten geschlossen, Wohnungen geräumt, Verkehrsbeschränkungen (auch gegenüber dem Ausland) verfügt sowie vor allem auch die Überwachung und Absonderung Kranker angeordnet werden (nähere Vorschriften betreffend der Verhängung einer Quarantäne werden in einer eigenen Verordnung, der Absonderungsverordnung, geregelt).
Aus rechtlicher Sicht stellen sich in diesem Zusammenhang für Unternehmen insbesondere Fragen nach einer Haftung für die durch Lieferausfälle entstandenen Schäden und ob und wenn ja welche Rechte und Pflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern bestehen.
Haftung für Lieferausfälle?
Das österreichische Recht hält keine eindeutige Antwort zur Haftungsfrage bereit, bietet aber verschiedene Ansatzpunkte:
Der Ausbruch des Coronavirus liegt nicht im Einflussbereich einer der Parteien. Im Zusammenhang mit Reiseverträgen hatte der OGH den Ausbruch der Infektionskrankheit SARS als eine Unzumutbarkeit infolge höherer Gewalt qualifiziert. Aufgrund der Ähnlichkeit der Ereignisse lässt sich diese Kategorisierung auch auf die aktuelle Situation übertragen. Sind die Lieferausfälle durch das Coronavirus ein Ereignis höherer Gewalt, bleibt zu fragen, welche Vertragspartei die negativen Folgen davon zu tragen hat.
Grundsätzlich werden bei zufälligem Untergang einer Sache Vertragspflichten gegenseitig aufgehoben (§ 1447 ABGB). Die Bestimmung ist jedoch nur auf Speziesschulden anwendbar, etwa wenn eine bestimmte Order aufgrund verhängter Ausfuhrsperren nicht geliefert werden kann. Für Produkte, die nach allgemeinen Kriterien umschrieben werden, wozu der OGH etwa auch fabriksneue serienmäßig hergestellte Kraftwagen einer bestimmten Marke zählt, gilt dies aber nicht. Liegt der Grund des Lieferstopps daher im Aussetzen der Produktion, müssten Kunden – nach allgemeinen gesetzlichen Überlegungen – mit einem verbleibenden Vorrat verhältnismäßig beliefert werden.
Alternativ kann die mangelnde Lieferung von Produkten aufgrund des Virus ein unvorhersehbares Ereignis von höherer Gewalt sein, das zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt. Bejaht man dies, kann der Vertrag angepasst bzw aufgelöst werden, sofern er nicht weiter aufrechtgehalten werden kann.
Außerdem sprechen, unabhängig von möglichen Rechtsgrundlagen, schadenersatzrechtliche Erwägungen für eine Leistungsbefreiung ohne Haftungsfolgen. Gehaftet wird nämlich generell nur bei Verschulden. Der Ausbruch des Coronavirus und die anschließenden Maßnahmen der chinesischen Regierung liegen ebenso wie Naturkatastrophen außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei. Allerdings hat sich der vermeintliche Schädiger in Vertragsbeziehungen vom Verschulden frei zu beweisen und muss daher darlegen, dass die Nichteinhaltung der Vertragspflichten dem Ausbruch des Coronavirus und den folgenden staatlichen Maßnahmen zuzuschreiben ist.
Darüber hinaus bleibt zu beachten, dass selbst wenn keine Haftung für einen Lieferausfall besteht, ein Vertragspartner unter Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären kann.
Force majeure-Klausel
Die bestehenden rechtlichen Unklarheiten lassen sich durch die Aufnahme einer in Handelsverträgen durchaus üblichen force majeure-Klausel weitestgehend beseitigen. Eine solche Klausel gibt den Parteien das Recht zur Aussetzung der Leistungspflicht oder zum Vertragsrücktritt, wenn unvorhergesehene Ereignisse eintreten, auf die die Parteien keinen Einfluss haben und die die Erfüllung des Vertrags verhindern, behindern oder verzögern.
Bei der Vertragsgestaltung bzw bei der Berufung auf eine solche Klausel sollte insbesondere folgendes beachtet werden: (i) wie weit reicht der Begriff höhere Gewalt (umfasst die im Vertragstext gewählte Formulierung zB auch Epidemien?), (ii) entfallen Vertragspflichten vollständig oder nur teilweise, und (iii) ist eine Anwendung an weitere Voraussetzungen geknüpft (wie zB an bestimmte Fristen und Mitteilungspflichten).
Handlungsempfehlungen zur Haftungsvermeidung
Stellt sich heraus, dass die Lieferkette von den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus betroffen ist, empfehlen wir insbesondere folgende Maßnahmen:
- Überprüfen Sie ihre Verträge, um festzustellen, ob sie oder ihr Vertragspartner sich auf eine force majeure-Klausel oder eine andere haftungsbefreiende Vertragsbestimmung berufen kann.
- Informieren sie Kunden frühzeitig von einem drohenden Lieferausfall. Dadurch können entsprechende Maßnahmen zur Schadensminderung (etwa durch Ersatzkäufe) gesetzt werden.
- Nicht alle Regionen eines Landes sind in Dauer und Intensität von behördlichen Maßnahmen gleichermaßen betroffen. Sammeln sie amtliche Mitteilungen, Presseberichte und ähnliches für die konkrete Region, um einen Nachweis über die Ursache ihrer Lieferprobleme erbringen zu können. ZB stellt in China das China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung über das Vorliegen eines Umstands höherer Gewalt aus. Das ist freilich kein Persilschein, unterstützt aber den Nachweis, dass eine Betriebsstätte von den Maßnahmen der chinesischen Regierung zur Eindämmung des Coronavirus betroffen ist.
Auswirkungen auf Mitarbeiter?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Gesundheit seiner Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Ein Arbeitgeber wird aktuell daher keine Dienstreise in vom Coronavirus betroffene Hochrisikogebiete anordnen können, wie dies bisher auch schon für Gebiete mit ausdrücklicher Reisewarnung galt. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich nämlich vielmehr die Pflicht, entsprechende Vorbereitungs- und Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer zu ergreifen. Dazu kann es auch zählen, bestimmte Reisen komplett zu unterlassen.
Lässt sich aber feststellen, dass eine bestimmte Dienstreise oder Entsendung sehr wohl zumutbar ist und – objektiv – keine Gefahr besteht, so wird ein Arbeitnehmer einer entsprechenden Weisung seines Arbeitgebers, etwa die Teilnahme an einer internationalen Messe oder Tagung, sehr wohl Folge leisten müssen.
Daneben kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch eine Pflicht ergeben, Arbeitnehmer aus betroffenen Gebieten zurückzuholen. Anderes gilt nur dann, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers ausschließlich auf private Gründe zurückzuführen ist.
Sitzt ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall etwa an einem unter Quarantäne gestellten Ort fest und ist daher an seiner Arbeitsleistung verhindert, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt aber jedenfalls für bestimmte (verhältnismäßig kurze) Zeit.
Unterbleibt die Arbeitsleistung, weil ein Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt ist und leistete der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung bereits Folge, so kann er auf Basis des Epidemiegesetzes unter Umständen einen Kostenersatz vom Bund beantragen.